Corona-Info-LS-280

Corona-Informationen in
Leichter Sprache als PDF
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Neue Corona-Verordnung
Baden-Württemberg ab November 2022

Die jüngste Corona-Verordnung für Baden-Württemberg, gültig ab 15.11.2022, finden Sie hier im Web und als PDF.

Ergänzend hier das Rundschreiben der LAG WfbM vom 19.11.2022.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht
teilweise ausgesetzt

In Baden-Württemberg müssen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs keine dritte Impfung nachweisen, sofern sie vor dem 1. Oktober 2022 eingestellt worden sind. Damit sollen die Einrichtungen und die Gesundheitsämter vor nochmaligem massivem bürokratischen Aufwand geschützt werden.

Wegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach §20a Infektionsschutzgesetz müssen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs nachweisen, dass sie vollständig gegen das Coronavirus geimpft bzw. von einer Coronainfektion genesen sind oder aber aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

Ab dem 1. Oktober 2022 sieht die gesetzliche Regelung des Bundes vor, dass nur noch dreifach geimpfte Personen bzw. mindestens zweifach geimpfte Personen mit überstandener Infektion als vollständig immunisiert gelten. In Baden-Württemberg ist allerdings kein erneuter Nachweis über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes erforderlich. Nur Personen, die neu eingestellt werden sollen, müssen ab dem 1. Oktober den Leitungen der Einrichtungen einen Nachweis vorlegen, der den dann geltenden strengeren Anforderungen genügt. Quelle

Scharfer Protest der Werkstätten:
„Das BTHG wird konterkariert“

Mit deutlichen Worten reagieren die Werkstättenräte BW sowie die LAG „Werkstätten für behinderte Menschen ev“ in einem Offenen Brief auf die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Sept. 2022. „Die aufgezeigten Regelung sind nicht vereinbar mit nahezu allen erstrittenen und gelebten Teilhaberechten der Menschen mit Behinderung. Sie sind zutiefst unwürdig, diskriminierend und widersprechen allen Normen von Gleichbehandlung”.

Diese Regelungen seien im Alltag der Organisationen nicht umsetzbar, ohne dass Rechte der Menschen mit Behinderung permanent verletzt werden, und ohne den Regelbetrieb von WfbM nicht gänzlich einzustellen und nur noch Infektionsschutz zu betreiben, heißt es in dem Statement der beiden Organisationen.

Corona und die Folgen

Die CoViD-Pandemie hat weltweit zahllose tiefe Wunden und Narben hinterlassen – und sie ist noch nicht vorbei. Unter dem Titel Die Einschränkungen während der Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen geht der aktuelle Rundbrief des Aneghörigen-Beirats (August 2021) der Caritas darauf ein.

Behindertenbeauftragte fordern:
Menschen mit Behinderungen zeitnah impfen!

Die Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen von Bund und Ländern fordern, MmB in der Impf-Priorisierung nicht immer weiter nach hinten rutschen zu lassen. Mehr …

Seit dem 20.02.2021 sind Geistig Behinderte jeder Art und Angehörige impfberechtigt!

Unsere Proteste waren erfolgreich: Gemäß dieser Presseerklärung des Sozialministeriums sind ab sofort auch Menschen mit Trisomie 21 (Down-Syndrom) oder anderen Geistigen Behinderungen und ihre Betreuer (auch Angehörige zuhause) impfberechtigt und können sich einen Impftermin geben lassen! Die Terminvergabe für die Berechtigten erfolgt dabei zentral über die Hotline 116117 sowie vor allem ONLINE.

Verimpft wird der Impfstoff von Astra Zeneca: der ist verfügbar, aber erst ab 18 zugelassen.

Downies sind durch CoViD massiv gefährdet

Menschen mit Down-Syndrom haben ein zehnfach höheres Risiko, an COVID-19 zu sterben, als Menschen ohne Trisomie. Auch das Risiko schwerer Verläufe mit Hospitalisierung bei einer SARS-CoV-2-Infektion ist viermal so hoch. Das berichten Forscher, die Angaben der „QResearch“ Datenbank zu 8,3 Millionen Erwachsenen aus dem Vereinigten Königreich untersucht haben, darunter 4053 Menschen mit Trisomie 21.

Erstaunlich sind die Ergebnisse nicht, leiden doch viele Menschen mit Down-Syndrom an angeborenen Herzfehlern oder einem eingeschränkten Immunsystem. Es sei daher wichtig, auf diese besonders vulnerable Gruppe zu achten, betonen die Forscher. Bisher sei das Down-Syndrom allerdings weder in Großbritannien noch von der US-Behörde CDC als Risikofaktor für schwere oder tödliche COVID-19-Verläufe gelistet. Quelle

Studien vom Januar 2021 zeigen: Genetische Faktoren machen Menschen mit Trisomie 21 anfälliger für COVID-19. Forscher haben festgestellt, dass das Enzym TMPRSS2, das für den Eintritt von SARS-CoV-2 in die Zielzelle ein wichtiger Co-Faktor ist, bei Menschen mit Trisomie 21 ein 60 Prozent höheres Expressionslevel hat. Der Grund dafür: Das Gen für TMPRSS2 liegt auf Chromosom 21. Zudem wird das Zytokin CXCL10, das einen Zytokinsturm triggern kann, bei Menschen mit Down-Syndrom in deutlicher höherer Konzentration gebildet. Quelle

Menschen mit Behinderungen werden vor Corona geschützt, der Mehraufwand wird ihren Helfern aber nicht erstattet

Die LAG wandte sich am 02.02.2021 mit diesem Schreiben an die politischen Entscheider im Land, um eine Vergütung für den massiven Mehraufwand zumn Infektionsschutz der Behinderten in den Einrichtungen einzufordern. Umgehend haben darauf Die Grünen positiv geantwortet, inzwischen auch die FDP.

Auch hier können wir Erfolg melden:
Das Ministerium für Soziales und Integration hat am 9. März 2021 die Weichen dafür gestellt, dass die Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe in Baden-Württemberg die durch die Corona-Pandemie verursachten Kosten erstattet bekommen. Die Stadt- und Landkreise werden vom Land mit 14 Millionen Euro bezuschusst, um die Corona-bedingten Mehraufwendungen der Einrichtungen in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ab dem Beginn der Pandemie im Jahr 2020 zu vergüten.

Corona-Gesetzgebung:
Ein Überblick für den Bereich der Behindertenhilfe

Die Rechtslage im Umfeld der Pandemie ändert sich praktisch täglich Die Lebenshilfe hat die aktuelle Corona-Gesetzgebung für den Bereich der Behindertenhilfe in diesem Überblick dargestellt.

Impfaufklärung in Leichter Sprache

Ein Teil der MmB gehört zur höchsten Prioritätsgruppe bei der Corona-Schutzimpfung. Für sie hat das Robert-Koch-Institut eine dreiteilige Aufklärungsinfo in Leichter Sprache verfasst. Alle drei Infos in einem PDF

Erläuterungen zur Corona-Impfung finden sich auch in der jüngsten Ausgabe der Gesundheitspolitischem Kommentare von Dr Kemmerich.

Schriftwechsel der LAG mit Minister Lucha wegen Corona-Beschränkungen für MmB

Die LAG AVMB BW hat am 18.10.2020 MdL Lucha, Minister für Soziales und Integration BW, angeschrieben und darum gebeten, die Menschen mit Behinderung besser zu stellen als in der ersten Corona-Welle.  Die Antwort des Ministers kam am 8.11.2020. Beide Schreiben hier als PDF.

Lebenshilfe fordert, auch Mitarbeitende vorrangig zu impfen

Mit Blick auf die nationale Impfstrategie verlangt die die Bundesvorsitzende der Lebenshilfe Ulla Schmidt am 09.11.2020: „Auch viele Menschen mit Behinderung müssen mit einem schweren Krankheitsverlauf rechnen, wenn sie sich mit Covid 19 anstecken. Daher müssen auch die Mitarbeitenden, die sie betreuen, die Möglichkeit erhalten, sich vorrangig impfen zu lassen. Damit wie in der Altenhilfe verhindert wird, Infektionen in Einrichtungen von Hochrisikogruppen hinein zu tragen. Im heute veröffentlichten Positionspapier zum Zugang zur Impfung findet sich hierfür die Grundlage, dies ist bei der Umsetzung durch die Ständige Impfkommission aufzugreifen.“

Lockdown-Entschädigungen Herbst 2020

Dieses Merkblatt des Ministeriums für Soziales und Integration klärt zu Entschädigungsansprüchen nach §§ 56 bis 58 Infektionsschutzgesetz im Fall von Schließungen der Einrichtung oder Gruppen der Einrichtungen im Spätherbst 2020 auf.

Das Fachreferat „Menschen mit Behinderungen“ im MSI weist darauf hin, dass es zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Entschädigungsleistungen keine Stellung beziehen kann, sondern bittet darum, diese an folgendes Funktionspostfach zu stellen:
Entschaedigung-IFSG@sm.bwl.de.

Verdienstausfälle der WfbM-Beschäftigten durch Corona werden abgefedert

Nachdem der Bundesrat eine Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung beschlossen hat, können die Länder die coronabedingte Verdienstausfälle der Beschäftigten in den Werkstätten für behinderte Menschen abfedern. Damit sind die Löhne der Beschäftigten in den WfbM gesichert. Mehr …

Informationen zum Corona-Virus -
auch in Leichter Sprache

Corono-Verordnung BaWü:
Was ändert sich zum 1.Juli 2020?

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 23. Juni 2020 eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Sie tritt am Mittwoch, den 1. Juli 2020, in Kraft.

Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Jetzt wurde die komplette Verordnung neu gefasst, sie ist damit übersichtlicher und leichter verständlich. Die Neufassung gilt ab 1. Juli 2020. Einen Überblick über die wesentlichen Änderungen finden Sie hier.

Die LAG AVMB BW musste im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie die geplanten Veranstaltungen absagen. Das Informationsforum muss coronabedingt auf 2021 verschoben werden und die Mitgliederversammlung kann nur im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.

Corona-Infos der Verbände

Aktuell (Mai 2020): Kinder trotzen den Coronaviren, eine Einschätzung unseres Medizinexperten Dr. Rudolf Kemmerich zur Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch das Corona-Virus.

Die Anthropoi-Selbsthilfe fordert bessere Bedingungen für Menschen mit Assistenzbedarf in diesem Positionspapier vom 16.07.2020.

Die Lebenshilfe hat hier alle wichtigen Infos zu CoViD-19 auch in Leichter Sprache zusammengestellt.

Die Aktion Mensch hat ein 20-Millionen-Euro-Soforthilfeprogramm zur corona-Krise aufgelegt: mehr auf Aktuelles

Die Corona-Seite der Diakonie.

Die Caritas/CBP informiert hier.

Überbrückungshilfen auch für Inklusionsbetriebe

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für ihr Programm „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Damit erhalten auch Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe und Sozialkaufhäuser für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Überbrückungshilfe.

Inklusionsbetriebe sind Betriebe, die bis zu 50 Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Es gibt in Deutschland etwa 900 Inklusionsbetriebe, in denen rund 30.000 Menschen arbeiten. Davon sind etwa 13.000 schwerbehindert. Inklusionsbetriebe sind deshalb ein Eckpfeiler der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Deutschland.

Inklusionsbetriebe konnten die bisherigen Corona-Schutzschirme oftmals nicht in Anspruch nehmen, weil sie z. B. gemeinnützig sind. Pressemitteilung BMAS

WfbM-Fragen in der Coronavirus-Krise
Stand 3. Juni 2020

1. Mittagessen und Mehrbedarf
Können grundsicherungsberechtigte Werkstattbeschäftigte, die wegen der Betretungsverbote nicht in der Werkstatt gemeinschaftlich ihr Mittagessen einnehmen können, weiterhin den Mehrbedarf geltend machen?

Ja. Am 15. Mai 2020 stimmte der Bundesrat dem Sozialschutzpaket II zu, das auch eine Änderung des § 142 Abs. 2 SGB XII zum Mehrbedarf für das Mittagessen in Werkstätten von Bezieher*innen von Grundsicherung enthielt. 

Danach erhalten grundsicherungsberechtigte Werkstattbeschäftigte, die im Februar 2020 Anspruch auf den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung hatten, auch in der Zeit der Betretungsverbote den Mehrbedarf für das Mittagessen. Dies gilt auch dann, wenn sie das Mittagessen nicht gemeinschaftlich einnehmen und auch, wenn es nicht durch die Werkstatt zur Verfügung gestellt wird. Die Regelung gilt für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020. Damit wird der Mehrbedarf zumindest für diesen Zeitraum in unveränderter Höhe anerkannt, unabhängig davon, wie das Mittagessen eingenommen wurde. 

Für Werkstattbeschäftigte, die in diesem Zeitraum zuhause essen – sei es, dass sie ihr Essen selbst organisieren oder durch die Werkstatt gestellt bekommen – bedeutet das, dass sie weiterhin den Mehrbedarf erhalten. Der Gesetzestext des Sozialschutzpakets II.

2. Was bedeutet die neue Essensregelung für Werkstätten?

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden: 

Soweit Werkstätten auch in dieser Zeit den Werkstattbeschäftigten das Mittagessen zu Verfügung stellen, sei es im Rahmen der sog. Notbetreuung oder aber durch alternative Formen (Belieferung der Werkstattbeschäftigten in besondere Wohnformen oder nach Hause), haben sie Anspruch auf Zahlung des Betrages für das Mittagessen, wie in der jeweiligen Zusatzvereinbarung vereinbart. 

Soweit Werkstätten kein Mittagessen zu Verfügung stellen (können), gilt folgendes: Die Zusatzvereinbarung zum Mittagessen zwischen Werkstatt und Werkstattbeschäftigten ist ein privatrechtlicher Vertrag. Es gelten daher die allgemeinen Regelungen zum Leistungsstörungsrecht und zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier kommt es einerseits darauf an, wie die Zusatzvereinbarungen tatsächlich ausgestaltet sind. Andererseits gelten die gesetzlichen Regelungen zum Leistungsstörungsrecht. Das gilt erst recht, wenn für die Fälle der Nichtleistung keine vertragliche Regelung vereinbart wurde.

Grundsätzlich gilt (auch wenn keine Regelungen für Fälle wie jetzt vorgesehen wurde): Wenn dem Schuldner – hier der Werkstatt – die Leistung nicht möglich ist, dann entfällt auch der Anspruch auf die Gegenleistung. Soweit Werkstätten also während der Betretungsverbote kein Mittagessen mehr anbieten (können), kommen Sie ihrer Leistungspflicht aus dem Vertragsverhältnis nicht nach und die Werkstattbeschäftigten müssen für eine Leistung nicht bezahlen, die sie nicht erhalten haben. Quelle: bagwfbm.de/article/4497

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Corona-Virus-Empfehlungen

Auch die Lebenshilfe empfiehlt:
Regelmäßiges Händewaschen ist der beste Schutz vor einer Übertragung von Krankheiten!

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