Auch Förderschüler können ein Schuljahr
in der Pandemie wiederholen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat einer Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich "Geistige Entwicklung" die Möglichkeit zugesprochen, die Abschlussstufe wegen des im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingten Unterrichtsausfalls vorläufig weiter zu besuchen. Mehr...

Einigung im Bildungsstreit 2016
160 Stellen für den Ausbau der Inklusion

Kultusministerin Susanne Eisenmann und Finanzministerin Edith Sitzmann haben für die strittigen Punkte bei den Lehrerstellen am 22.10.16 eine Lösung gefunden. So soll es im nächsten Schuljahr 320 zusätzliche Stellen geben: 160 Stellen für den Ausbau der Inklusion, 100 Stellen für den Ganztagsausbau und 60 für den Einstieg in das Fach Informatik.

Für den weiteren Ausbau der Ganztagsschulen werden 100 Deputate zur Verfügung gestellt. Diese Zahl ergibt sich aus den bisher vorliegenden Anträgen der Schulen, die Ganztagsschule werden wollen, und einer Prognose weiterer Anträge bis zum Ablauf der Frist am 1. Dezember 2016. Die Einführung des Faches Informatik kann im nächsten Schuljahr mit 60 Deputaten an den Start gehen. Dafür wird rasch eine neue Konzeption erarbeitet.

LAG SELBSTHILFE:
Keine Inklusion nach Kassenlage

In der Mitgliederversammlung der LAG SELBSTHILFE Baden-Württemberg, dem der Dachverband der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen und von chronisch kranken Menschen und deren Angehörigen, wurden am 22.Oktober 2016 die nachfolgenden Forderungen verabschiedet.

„Die Landesregierung Baden-Württemberg wird aufgefordert, die Rechtsansprüche, die in der UN-Behindertenrechtskonvention und im neuen Landesschulgesetz von Baden-Württemberg begründet sind, uneingeschränkt umzusetzen und nicht unter Finanzierungsvorbehalt zu stellen. Die Landesregierung, die Finanzministerin und die Kultusministerin werden aufgefordert, im Haushalt 2017/2018 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung (Inklusion in der Bildung) an allen Schularten möglich bleibt und eine Weiterentwicklung möglich ist.

Die „Lösung“, die heute beschlossen wurde, können wir als solche nicht anerkennen. Nur 160 Lehrerstellen für die Inklusion ist noch nicht einmal der bekannte Tropfen auf den heißen Stein.  Zumal diese Stellen nicht neu geschaffen werden, sondern nur vorübergehend aus anderen Bereichen „geliehen“ sind. Dadurch wird eines klar: Inklusion ist und bleibt eine der größten Herausforderungen unserer Gesellschaft – die leider von der Politik in ihrer wahren Dimension nicht angenommen wird!

Wir fordern den Ministerpräsidenten und seine MinisterInnen daher auf, das Thema Inklusion auf eine stabile und nachhaltige Basis zu stellen. Nur Klarheit und Verbindlichkeit können dazu beitragen, die entstandene Verunsicherung von Eltern, Lehrern und Schülern rasch zu beenden!  Es bleibt dabei: Keine Inklusion nach Kassenlage!

Die Inklusionslandkarte ist nun auch ein Expertenmarkt

Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen informiert auf der Website Inklusionslandkarte über Ansprechpartner und Referenten zu Spezialthemen. Schon bisher konnten man auf dieser Seite Institutionen, Organisationen und inclusive Projekte eintragen. Nun können sich auch Fachleute eintragen, die als Referenten oder Ansprechpartner für Inklusion zur Verfügung stehen. Bei Referenten soll vor allem der Beratungsaspekt im Vordergrund stehen: Es können auch Vorträge und Seminare angeboten werden.

Ansprechpartner für Inklusion können zu bestimmten Themen Auskunft geben: Hier können sich etwa Experten für die Arbeitsvermittlung von Menschen mit Behinderungen, für Elternassistenz oder für die Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen eintragen. Auch kommunale Behindertenbeauftragte und Organisationen sollten sich hier als Ansprechpartner für Inklusion eintragen.

Dieser Service soll insbesondere Medienvertretern die Recherche zu behinderten- und sozialpolitischen Themen erleichtern. Nicht nur die gezielte Suche nach Ansprechpartner in bestimmten Regionen ist möglich. Bei Referenten und Ansprechpartnern lassen sich Ergebnisse auch nach Behinderungsarten, Lebenslagen und Themenschwerpunkten eingrenzen.

Inklusion: Worüber wir reden sollten

Unter dem Schlagwort "Inklusion" wird in Politik, Wissenschaft und Praxis darüber diskutiert, ob Kinder mit und ohne Handicap gemeinsam unterrichtet werden sollen. Ein Überblick über kontroverse Fragen und die wichtigsten Stimmen in der Debatte liefert dieser Artikel von Barbara Kerbel, den die Bundeszentrale für Politische Bildung 2015 veröffentlicht hat.

Bildungsaufbruch in Baden-Württemberg -
auch für geistig und mehrfach Behinderte

Ab dem Schuljahr 2016/17 können Kinder mit und ohne Behinderung in Baden-Württemberg gemeinsam zur Schule gehen und zusammen unterrichtet werden. Grundlage ist das 2015 geänderte baden-württembergische Schulgesetz

Die Sonderschulpflicht für Kinder mit Behinderung ist Geschichte: Eltern können nun selbst entscheiden, ob ihr Kind an einer allgemeinen Schule oder einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) lernen soll. Eine Bildungswegekonferenz prüft, welche allgemeine Schule für diese Aufgabe geeignet ist. Auch der sogenannte zieldifferente Unterricht ist jetzt möglich. Es ist also nicht zwingend notwendig, dass Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung das Bildungsziel der jeweiligen allgemeinen Schule erreichen.

Die Kernpunkte des neuen Schulgesetzes:

  • Aufhebung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule für Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot
  • Stärkung des Wahlrechts der Eltern im Hinblick auf den schulischen Lernort
  • Inklusion als pädagogische Aufgabe aller Schulen, Aufnahme des zieldifferenten Unterrichts an allgemeinen Schulen ins Schulgesetz;
  • Stärkung der Steuerungsfunktion der Schulverwaltung bei der Organisation inklusiver Bildungsangebote
  • Weiterentwicklung der Sonderschulen zu sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die sich auch für Kinder ohne Behinderungen öffnen
  • Anpassung der Zuschüsse an die Privatschulen mit inklusiven Bildungsangeboten im Privatschulgesetz.
Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot jetzt geregelt

Eine zentrale Detailregelung des Schulgesetzes trat Ende März 2016 in Kraft: die Verordnung des Kultusministeriums über die Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (SBA-VO). Inhalte der  SBA-VO sind  u.a. das Antragsverfahren, der Ablauf des gesamten Verfahrens, das Wahlrecht der Eltern, die Zuständigkeiten und die Bildungswegekonferenz. Diese Regelungen betreffen auch den frühkindlichen Bereich insofern, weil sie Auswirkungen auf Prozesse im Vorfeld haben können.

Rahmenvereinbarung mit der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Baden-Württemberg

Von den 577 Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), die es aktuell in Baden-Württemberg gibt, befinden sich 422 in öffentlicher und 155 in freier Trägerschaft. Die SBBZ gingen aus den ehemaligen Sonderschulen hervor.

Eine Rahmenvereinbarung vom Februar 2016 ermöglicht, dass Lehrerinnen und Lehrer von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) in freier Trägerschaft an öffentlichen allgemeinen Schulen Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot unterrichten können. Damit werden zusätzliche inklusive Bildungsangebote an öffentlichen Schulen ermöglicht. Das Land erstattet den freien Trägern die Personalkosten. Zusätzlich erhalten die freien Träger einen pauschalen Zuschlag von 15 Prozent des Erstattungsbetrags. Dies trägt dem Mehraufwand Rechnung der freien Träger, wenn ihre Lehrkräfte an öffentlichen Schulen eingesetzt werden.

Sonderschulen mit den Bildungsgängen der allgemeinen Schulen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsplänen. Die neuen Bildungspläne der allgemeinen Schulen werden ab dem Schuljahr 2016/2017 in den Grundschulen und den weiterführenden allgemein bildenden Schulen beginnend mit den Klassenstufen 1/2 sowie 5/6 nach einem hochwachsenden Prinzip eingeführt. Damit sind sie automatisch als "Bezugspläne" Orientierungsgrundlage für die Sonderschulen, die die Bildungsgänge der allgemeinen Schulen führen. Zu gegebener Zeit wird unter dem Aspekt der Durchlässigkeit geprüft, inwieweit der derzeit gültige Bildungsplan für die Förderschulen von 2008 mit den Bildungsplänen 2016 kompatibel ist.

Angesichts des Schwergewichts beim evang. und kathol. Releigionsunterricht - 60 Seiten von 185 im Bildungsplan der Förderschule widmen sich seinen Inhalten - erscheint eine Revision dringend geboten.

Land übernimmt Kosten für inklusionsbedingte Umbauten an Schulen

Auf der Grundlage des Gesetzes zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion trägt das Land Baden-Württemberg unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Umbauten, die auf Seiten der Kommunen durch die schulische Inklusion entstehen.

Seit dem laufenden Schuljahr 2015/2016 können Eltern von Kindern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wählen, ob ihr Kind an einer allgemeinen Schule oder an einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (vormals Sonderschule) lernen soll.

Bei der Inklusion an einer allgemeinen Schule können den Schulträgern möglicherweise Kosten entstehen, um das Schulgebäude durch Umbauten barrierefrei zu gestalten. Auf der Grundlage des Gesetzes zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion trägt das Land unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Umbauten, die auf Seiten der Kommunen durch die schulische Inklusion entstehen. Die Verwaltungsvorschrift über die Gewährung eines Aufwendungsersatzes für Umbauten infolge inklusiver Bildungsangebote an Schulen kommunaler Schulträger regelt die Voraussetzungen, den Umfang sowie das Verfahren des finanziellen Ausgleichs an die kommunalen Schulträger im Einzelnen.

SBBZ: Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren

Die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) bieten eine individuelle Förderung für Kinder und Jugendliche an, die auf Grund einer Beeinträchtigung, Entwicklungsverzögerung oder Behinderung einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot haben. Ihre Förderschwerpunkte sind Lernen und geistige Entwicklung; sie bieten eigenständige Schulabschlüsse an. Die sonderpädagogische Förderung kann sowohl in einer Sonderschule als auch in einer allgemeinbildenden Schule im gemeinsamen Unterricht mit nichtbehinderten Schülern stattfinden.

Zentrale Aufgaben der SBBZ sind Beratung, Diagnose und Unterricht. Die SBBZ verfügen je nach Förderschwerpunkt über alle Bildungsgänge der allgemeinen Schulen. Sie unterscheiden sich nach den Förderschwerpunkten:

  • Lernen
  • geistige Entwicklung
  • Hören
  • körperliche und motorische Entwicklung
  • Sehen
  • Sprache
  • emotionale und soziale Entwicklung
  • Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung

Sie orientieren sich an eigenen Bildungsplänen sowie, entsprechend der Bildungsgänge, an den Vorgaben der jeweiligen Bildungspläne der allgemeinen Schulen.

Zusätzliche Lehrkräfte für inklusiven Unterricht

In gruppenbezogenen inklusiven Bildungsangeboten arbeiten allgemeine Pädagogen und Sonderpädagogen zusammen. Damit der gemeinsame Unterricht gelingt und allen Kindern – egal, ob mit oder ohne Behinderung – gerecht wird, stellt die Landesregierung allein für das kommende Schuljahr 2015/16 200 zusätzliche Lehrerstellen zur Verfügung; im Endausbau sind es dann über 1.350 Stellen. Auch für die Zusatzkosten, die bei den Gemeinden als Schulträger anfallen, hat man in Abstimmung mir den Kommunalen Landesverbänden eine Lösung gefunden.

Der Sonderpädagogische Dienst ist Ansprechpartner
für Eltern und Lehrer

Für die standardisierte Zusammenarbeit im Inklusionsalltag der unmittelbar Beteiligten an den Grund- und Hauptschulen im Einzugsbereich der Förder-und Sonderschulen wird der  Sonderpädagogische Dienst  als Förder- und Beratungsinstanz geschaffen. In der Regel sind es Lehrkräfte aus dem Bereich Sonderschule, die Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Sprache oder Verhalten ein Weiterkommen an der Grund-und Hauptschule ermöglichen. Die Angebote des Sonderpädagogischen Dienstes schaffen ein Unterstützungsnetzwerk für lernbehinderte Kinder und Jugendliche an ihrem Schul- und Wohnort.

Der Sonderpädagogische Dienst unterstützt die allgemeinbildenden Schulen bei der Klärung des optimalen Förderortes für ein Kind, das dort auffällig wird. Das beinhaltet:

  • Beratung der beteiligten Lehrer und Eltern
  • Diagnostik - Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in Kooperation mit den Eltern, den Lehrkräften der allg. Schulen und weiteren Fachdiensten
  • Mitwirkung bei der Förder- und Hilfenplanung der allgemeinen Schule in Kooperation mit den Eltern und bei Bedarf auch mit außerschulischen Leistungs- und Kostenträgern
  • zeitlich begrenzte sonderpädagogische Förderung betroffener Schüler im Rahmen des Unterrichts in arbeitsteiligen Verfahren, wenn erwartet werden kann, dass die Schüler hierdurch dem Bildungsgang der allgemeinen Schule folgen können
  • Berichte mit Vorschlägen zur weiteren Beschulung.
ASKO weiß Rat

Beim Staatlichen Schulamt Stuttgart wurde die Arbeitsstelle Kooperation (ASKO) als übergeordnete Ansprechebene für  schulartspezifische Fragen zum Sonderpädagogischen Dienst eingerichtet.

Ansprechpartner für allgemeine Fragen zum Thema “Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderungen in den Regierungspräsidien und Staatlichen Schulämtern in Baden-Württemberg finden sie in dieser Liste (Stand Dez. 2014).

Welche Kompetenzen benötigen Lehrkräfte für inklusiven Unterricht?

Die Europäische Agentur für sonderpädagogische Förderung hat im Rahmen des europäischen Projekts Teacher Education for Inclusion (TE4I) 2012 ein Kompetenzprofil entwickelt. Im Rahmen dieses Projekts wurde untersucht, wie Lehrkräfte sämtlicher Schularten in ihrer Erstausbildung auf den Umgang mit den Bedürfnissen einer größeren Vielfalt von Lernenden im Unterricht vorbereitet werden können.

Bereits im Jahr 2003 und 2006 hatte die European Agency eine zweibändige Studie zur Sonderpädagogischen Förderung in Europa vorgestellt: Band1 (2003) und Band 2 (2006).

Schulbegleitung und Inklusion

Kinder mit einer Behinderung benötigen in vielen Fällen eine individuelle Assistenzbegleitung, um am inklusiven Unterricht teilnehmen zu können. Die dafür aufzubringenden Mittel können über eine staatliche Eingliederungshilfe kommen: mehr dazu in der KVJS-Broschüre Inklusion in Schulen. Auch die LAG Gemeinsam leben – gemeinsam lernen gibt einen leicht verständlichen Überblick zum Thema in ihrem Wegweiser Schulbegleitung im inklusiven Unterricht.

Der Anspruch auf  eine Schulbegleitung als Eingliederungshilfe ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch:

  • Nach § 54 SGB XII für Kinder mit einer „wesentlichen“ Behinderung nach § 53 SGB XII: als „Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung“. Zuständig hierfür ist das Sozialamt. Diese Form der Eingliederungshilfe gilt für Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung.
  • Nach § 35 a SGB VIII für Kinder, die seelisch behindert sind oder von seelischer Behinderung bedroht sind. Das betrifft insbesondere Kinder mit einer Autismus-Spektrum-Störung (Asperger u.a.) sowie Kinder mit einem schweren ADHS  oder anderen seelischen Erkrankungen, etwa einem selektivem Mutismus. Sie können entsprechend § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe beantragen. In solchen Fällen ist das Jugendamt zuständig.
  • Das Gesundheitsamt muss den besonderen Bedarf in jedem Fall bestätigen.

Die Zuständigkeiten und Ansprechpartner für Eltern zum Thema Eingliederungshilfe (EGH) für die Schulbegleitung sind auf Kreisebene organisiert: Details liegen zum Teil noch nicht fest oder sind noch nicht publiziert: Informationen gibt das für den Kreis zuständige Schulamt.

Wie das EGH-Verfahren im Einzugsbereich des Schulamts Stuttgart aussieht, erläutert dieses PDF.

Das Letzte

Frage: Wie viele Sonderpädagogen braucht man
um eine Glühbirne zu wechseln?
Antwort: Einen, aber die Birne muss auch wirklich wollen.

 
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Inklusion in Schulen: KVJS-2015-280

Dr. Susanne Eisenmann, Ministerin für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg

Zieldifferenter Unterricht - Behinderte müssen das Bildungsziel der Schule nicht in jedem Fall erreichen!
Inklusion auch mit Rollstuhl
Eingliederungshilfe-Verfahren Stuttgart
Inklusion statt Sonderschule
Zeugnis ist nicht so wichtig
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