LAG-Informationsforum 2024

"Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Zukunft der Werkstätten" lautet das Thema des LAG-Informationsforums 2024 am 13.04.2024 ab 10 Uhr in Stuttgart-Rohr (Gemeindesaal der ev. Laurentiuskirche). siehe Einladungs-Flyer/PDF. Vortragende sind: Marion Riempp vom Vorstand Werkstatträte "Was wir wollen" und Silke Frisch/ Geschäftsführerin Werkstatträte BW; Elena Schleicher "Werkstatt heute und morgen" und nochmals Silke Frisch/ Geschäftsführerin Werkstatträte BW "Neues Entgelt-System"; Diskussionsleitung Arno Schütterle/ LAG AVMB BW

Um 14 Uhr beginnt im selben Saal die Sitzung der 4 Fraktionen (Anthroposophie/ Caritas/ Diakonie/ Lebenshilfe) sowie ab 15 Uhr die Mitgliederversammlung der LAG AVMB BW e.V.

16. Landeskonferenz der LAG

Die 16. Landeskonferenz der LAG AVMB BW findet statt am 26.10.2024 ab 10 Uhr in Stuttgart-Rohr (Gemeindesaal der ev. Laurentiuskirche).

Stuttgarter Inklusions-Gala 2024

https://www.zeit-zum-tanzen.de/ lädt ein zur 4. STUTTGARTER INKLUSIONS-GALA in der Liederhalle / Hegel-Saal am Samstag, 11. Mai 2024 um 18 Uhr. Zeit-zum-Tanzen feiert 12 Jahre gelebte und getanzte Inklusion! Der Kartenvorverkauf läuft!

15. Landeskonferenz der LAG

Am 21.10.2023 fand die 15. Landeskonferenz im Bischof-Moser-Haus der Caritas Stuttgart, Wagnerstr. 45 in Stuttgart statt. Sie befasste sich mit der Umsetzung des Bundes-Teilhabe-Gesetzes (BTHG) und mit dem Bedarfs-Ermittlungs- Instrument (BEI_BW) in Baden-Württemberg.  Je mehr Menschen sich in Baden- Württemberg für die Interessen der Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen einsetzen, desto mehr Teilhabe können wir für diese erreichen.

Stimmungsbild über die Bedarfsermittlung mit dem BEI_BW und das Gesamtplanverfahren

Da nicht bekannt war, für wie viele leistungsberechtigte Menschen mit sog. „geistiger“ Behinderung bereits die Ermittlung der individuellen Bedarfe stattgefunden hat, wie viele Gesamtpläne auf dieser Grundlage ausgefertigt und wie oft diesen Bescheiden über die genehmigten Leistungen widersprochen oder gar beim Sozialgericht geklagt wurde, hatte die LAG AVMB BW darum gebeten, diesen Fragebogen ausgefüllt zurückzuschicken. Die Ergebnisse finden Sie unter unter 15. Landeskonferenz

Mehr Inklusion im Gesundheits- und Pflegesystem

Anlässlich des 65. Treffens der Beauftragten des Bundes und der Länder für die Belange von Menschen mit Behinderungen veröffentlichte der Beauftragte des Bundes die „Bad Nauheimer Erklärung“ vom 12. Mai 2023 mit dem Titel „Mehr Inklusion im Gesundheits- und Pflegesystem gefordert“. Hier die Pressemitteilung dazu. Die „Bad Nauheimer Erklärung“ im Volltext gibt es hier.

Informationsforum 2023 am 01.04.2023:
Veranstaltung zum neuen Betreuungsrecht - für rechtliche Betreuer und Angehörige von Menschen mit Behinderung

Das Informationsforum 2023 der LAG fand am am 01.04.2023 in Stuttgart-Rohr statt. Thema "Was rechtliche Betreuer über das neue Betreuungsrecht wissen müssen". Mit Christian Gimbel, Bezirksnotar beim Amtsgericht Stuttgart, Michael Herzog von der Betreuungsbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart und Arno Schütterle, Stellvertretender Vorsitzender der LAG AVMB BW; Moderation: Peter A. Scherer. Einladungsflyer mit Anfahrt.

Unser Informationsforum 2023 hatte  großen Zulauf: 95 Teilnehmer kamen nach Stuttgart-Rohr. Vor Erstellung unseres Berichts über das gesamte Informationsforum finden Sie hier die ausführlichen Schaubilder zum 1. Vortrag, den Bezirksnotar am Amtsgericht Stuttgart/ Betreuungsgericht, Christian Gimbel, gehalten hat, sowie die einführenden Stichworte zum 2. Vortrag zu den Aufgaben der Betreuungsbehörde Stuttgart und den Betreuungsvereinen von Michael Herzog (PDF).

Wichtige Adressen für Kinder mit Behinderungen in Esslingen und Umgebung

Sie wohnen im Kreis Esslingen und suchen Unterstützung für Ihr behindertes Kind? Dann ist dies Broschüre des Vereins Rückenwind eV für Sie wichtig: darin finden Sie Einrichtungen samt Ansprechpartner:innen rund um das Thema „Hilfe für mein behindertes Kind“ aus allen Lebensbereichen.

Informationsforum der LAG am 2. Juli 2022

Das Informationsforum 2022 der LAG AVMB BW fand am 02.07.2022 statt. Einladung. Den Bericht und einige Präsentationen als PDF gibt es hier.

Pflegeversicherung:
Petition für die Abschaffung des § 43a

Behindertenverbände fordern die Abschaffung des § 43a SGB XI: Alle Menschen mit Behinderung sollen einen gleichberechtigten und uneingeschränkten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung haben, unabhängig davon, in welcher Wohnform sie leben!

Der § 43a SGB XI behandelt Menschen mit Behinderung bei der Pflege deutlich schlechter, wenn sie in einem "stationären Wohnheim" (besondere Wohnformen) leben: Sie haben dadurch nur eingeschränkten Zugang

LAG-Informationsforum 2021: Der Bericht

Am 23.10.201 fand in Stuttgart das Informationsforum 2021 der LAG statt. Den Bericht und die Vorträge finden Sie jetzt hier.

Unsere Landes-Behindertenbeauftragte

Die Stuttgarterin Simone Fischer ist von Ministerpräsident Winfried Kretschmann zur neuen hauptamtlichen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen in Baden-Württemberg bestellt worden. Ihre Amtszeit beginnt am 01.10.2021

Die 42-jährige Diplom-Verwaltungswirtin ist seit drei Jahren Beauftragte der Landeshauptstadt Stuttgart für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Davor war sie beim Städtetag Baden-Württemberg für die Bereiche Inklusion, gesellschaftliche Vielfalt und Quartiersentwicklung verantwortlich. Viele Jahre arbeitete sie in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Bereits in der vergangenen Woche hatte sich der Landes-Behindertenbeirat einmütig hinter die Berufung von Simone Fischer gestellt. Mehr …

Kein Sommerloch in der Behindertenpolitik

In Baden-Württemberg wurde im Frühjahr 2021 gewählt: die neue/alte grün-schwarze Landesregierung hat in Ihrem Koalitionsvertrag einige Pfeiler eingestellt, die für behinderte Menschen und ihre Betreuer, insbesondere für die WfbM wichtig sind. Unser Vorstand Dr. Michael Buß hat sie in diesem Auszug aus dem Koalitionsvertrag zusammengetragen.

Die Bundesministerien BMAS und BMG haben sich endlich auf eine Lösung für die Krankenhausbegleitung von Menschen mit Behinderung geeinigt. Die Bundesregierung hat eine Formulierungshilfe für gesetzliche Änderungen beschlossen, mit denen die Finanzierung der Assistenz im Krankenhaus durch vertraute Personen geregelt wird. Danach sollen die Kosten für eine derartige Assistenz durch Angehörige von der gesetzlichen Krankenversicherung und für Mitarbeiter von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe von den Trägern der Eingliederungshilfe übernommen werden. Mehr dazu auch in der PM des Behindertenbeauftragten Jürgen Dusel.

Zum Thema Gesamtplan- und Teilhabeverfahren klärt der KVJS auf seinem Wissensportal für ehrenamtliche Betreuer auf. Dass das Leben für Betreuer nicht eben einfacher gworden ist, zeigt diese Anfrage des FDP-Abgeordneten Keck und die Stellungnahme des MSI zum Transformationsprozess Bundesteilhabegesetz in Baden-Württemberg.

Fachverbände fordern Finanzierung bei Assistenz im Krankenhaus

Ende Mai 2021 hat das Bundeskabinett eine „kleine Pflegereform“ beschlossen, die an das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG) angehängt wird. Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern, dass das GVWG auch für die lange überfällige Regelung zur Finanzierung der Begleitung von Menschen mit Behinderung im Krankenhaus genutzt wird.

„Es ist eine Katastrophe, dass dieser Mangel in der Versorgung von Menschen mit Behinderung im Krankenhaus nach wie vor besteht.“, so Ulla Schmidt, MdB, Gesundheitsministerin a.D. und Vorsitzende der Bundesvereinigung Lebenshilfe. „Es muss in Zukunft möglich sein, dass Menschen mit Behinderung, die auf Unterstützung angewiesen sind, von einer vertrauten Person im Krankenhaus begleitet und hierfür die Kosten übernommen werden.“

Dieser Missstand ist seit vielen Jahren bekannt und hat sich nicht zuletzt in der Corona-Pandemie und den damit einhergegangenen vermehrten Krankenhausaufenthalten verschärft: Die Finanzierung der Assistenz für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung im Krankenhaus ist nicht geregelt. Das führt dazu, dass Behandlungen aufgeschoben werden oder im schlimmsten Fall ganz unterbleiben. Erst kürzlich hat der Bundestag mit der Verabschiedung des Teilhabestärkungsgesetzes die Bundesregierung aufgefordert, noch in dieser Legislaturperiode zur Lösung dieses Problems einen Vorschlag zu unterbreiten. Dem muss nun Folge geleistet werden.

Die fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung repräsentieren ca. 90 Prozent der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland.

Einschränkung der Verhinderungspflege

Im November 2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Eckpunktepapier zur Pflegereform 2021 herausgegeben. Darin heißt es, dass ein Teil der Verhinderungspflege künftig einer längeren Verhinderung der Pflegeperson vorbehalten bleibt. Für die stundenweise Inanspruchnahme der Verhinderungspflege sollen dagegen ab dem 1. Juli 2022 nur noch maximal 40 Prozent des Gesamtjahresbetrags zur Verfügung stehen.

Diesen Plänen zur Einschränkung der derzeitigen Flexibilität von Verhinderungspflege treten die Fachverbände entschieden entgegen. In dieselbe Kerbe schlug diese erfolgreiche Online-Petition.

Nach Beschluss des Bundestags gilt 2023 für die Verhinderungspflege bzw. Urlaubsvertretung für pflegende Angehörige und die Kurzzeitpflege : https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege.html und https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick.html. Vgl. auch den Ratgeber Pflege 2023: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/ratgeber-pflege.html

Eine kurze Übersicht dazu findet sich in diesem PDF.

Schriftwechsel der LAG mit Minister Lucha wegen Corona-Beschränkungen für MmB

Details dazu auf unserer Corona-Seite!

Wahlhilfe zur Landtagswahl 2021
in Leichter Sprache

Im Frühjahr 2021 finden in Baden-Württemberg wieder Landtagswahlen statt. Gemeinsam mit der Lebenshilfe hat die Landeszentrale für politische Bildung (LpB) diese Wahlhilfe in Leichter Sprache herausgebracht. Gedruckte Exemplare gibt es kostenlos von der LpB.

Fragen der LAG zu Landtagswahl 2021

Anlässlich der anstehenden Landtagswahl 2021 richtete die LAG AVMB an die im Landtag BW vertretenen Parteien am 12.10.2020 Fragen zum Thema „Begleitung unselbständiger Menschen mit geistiger Behinderung im Krankenhaus“.

„Wenn ein unselbständiger Mensch mit geistiger Behinderung stationär ins Krankenhaus aufgenommen wird, kann er die Situation nicht ohne eine Begleitung bewältigen. Für ihn gibt es momentan vier Möglichkeiten, dieses Problem zu lösen:

1.) ein Angehöriger oder sein Gesetzlicher Betreuer übernimmt die Aufgabe, so er es kräftemäßig, zeitlich oder bezüglich Verdienstausfall tun kann;

2.) lebt der Mensch mit geistiger Behinderung in einer Einrichtung, stellt diese gegebenenfalls eine Person auf ihre Kosten für die Begleitung ab. Dafür erhält die Einrichtung keine Refinanzierung und die begleitende Person fehlt in der Regel bei der Betreuung der in der Einrichtung verbliebenen Mitbewohner;

3.) das Krankenhaus stellt eine Person zur Begleitung ab, erhält von der Krankenkasse dafür aber keine Refinanzierung;

4.) Möglichkeiten 1-3 finden nicht statt und der Krankenhausaufenthalt verläuft ohne adäquate Begleitung stresshaft und eventuell sogar mit Komplikationen oder muss abgebrochen werden.
….

Im Hinblick auf … die neue Legislaturperiode fragen wir deshalb, … was Sie vorschlagen würden und ob dieses Problem in Ihrem Wahlprogramm eine Rolle spielen wird.

Die vollständige Anfrage und die bislang vorliegenden Antworten dokumentieren wir hier als PDF.

BKEW nimmt Stellung zum geplanten neuen Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Der Bundesverband von Angehörigen- und Betreuerbeiräten in Werkstätten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung e.V. (BKEW) nahm unter Federführung des Landesverbands Baden-Württemberg (LAG AVMB BW) Stellung zum Referentenentwurf für das neue Betreuungsrecht.

Der BKEW begrüßt das Gesetzesvorhaben, das die Rechte der Betreuten stärkt. So kann der zu Betreuende sich einen bestimmten Betreuer wünschen oder einen vorgeschlagenen ablehnen. Die Pflicht des Betreuers zum Kontakt mit seinem Betreuten wird ausdrücklich normiert und nicht nur indirekt geregelt. Auch die bessere Information der Betreuten stützt ihre Selbstbestimmung. Die Stellungnahme des BKEW und anderer Krerise findet sich auch auf der Seite des BMJV.

Corona und Menschen mit Behinderungen:

Anthropoi-Stellungnahme vom 16.07.2020 zur Corona-Situation von Menschen mit Assistenzbedarf auf unserer Corona-Seite

Behindertenbeauftragter besorgt über Gesundheitsversorgung von MmB

Jürgen Dusel sieht mit großer Sorge die Situation von Medizinischen Zentren für Erwachsene Menschen mit Behinderungen (MZEB) und Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ), deren finanzielle Situation gefährdet ist. Hintergrund ist die bislang unzulängliche Umsetzung des zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Dieses verpflichtet die Krankenkassen, ihre Vergütungsverträge mit MZEB und SPZ „aufgrund der besonderen Situation dieser Einrichtungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie bis zum 20. Juni 2020 vorübergehend anzupassen“. Obwohl diese Frist inzwischen verstrichen ist, wurde offensichtlich noch kein Vergütungsvertrag angepasst. Mehr…

Keine Maskenpflicht für Behinderte!

Die gegenwärtig geltende Maskenpflicht im Öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften stellt Menschen mit Behinderungen oftmals vor große Herausforderungen. Viele von ihnen können aufgrund ihrer Beeinträchtigungen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen und sind daher gesetzlich von dieser Pflicht befreit!

Aktuelle Info aus Vorstand und Beirat
der LAG AVMB

Das Thema Quarantäne für Menschen mit Behinderung, die von zuhause in eine Wohneinrichtung (besondere Wohnform) zurückkommen, hat Vorstand und Beirat der LAG der Angehörigen erneut beschäftigt. Hier der Bericht vom 06.05.2020. Die wichtigste Änderung vom 14.05. - der Anspruch  auf Pflegeunterstützungsgeld  wurde auf 20 Tage ausgedehnt – haben wir ergänzt.

Die Corona-Verordnung der Landesregierung BaWü wurde zum 18. Mai erneut bis zum 15. Juni 2020 verlängert. Dabei wurden ein paar Ausgangs- und Besuchsregelungen ergänzt, die jedoch z.B. die üblichen Wochenendabholungen der Menschen mit Behinderung nachhause nicht ermöglichen. Die weitgehende Isolation der Menschen im Wohnbereich - ohne die übliche Tagesstruktur in der Werkstatt - wird beibehalten. In der neuen Corona-VO 20200518 haben wir die wichtigsten Infos für MmB fett hervorgehoben und Seitenzahlen eingefügt.

Auch die Corona-Sonderverordnung für WfbM wurde aktualisiert. Wir haben die Änderungen, die Handreichung dazu sowie die ursprünglich Corona-WfbM vom April in einem Dokument zusammengefasst. Die neue VO gilt jetzt erweitert für
Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen, angegliederten Förderstätten und in Einrichtungen anderer Leistungsanbieter.

Dr Kemmerich befasst sich in seinem jüngsten Gesundheitspolitischem Kommentar mit der Corona-Krise. Hier seine III. Informationsschrift der "Gesundheitspolitischen Kommentare”.

Aktuell (Mai 2020):
Kinder trotzen den Coronaviren, eine Einschätzung unseres Medizinexperten Dr. Rudolf Kemmerich zur Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch das Corona-Virus. Zum selben Thema äußert sich auch diese Stellungnahme der klinisch-pädiatrischen Fachverbände vom 18.05.2020.

Die ethischen Fragen, die im Zusammenhang mit einer möglicherweise Epidemie-bedingten Verknappung von Intensiv-Behandlungsbetten aufgeworfen wurden, haben auch den Behindertenbeauftragten der Bundesregierung erreicht: Jürgen Dusel fordert eine Bundestagsdebatte zur Frage, nach welchen Kriterien bei begrenzten Kapazitäten in den Krankenhäusern entschieden werden soll, welche Covid-19-Patienten weiter behandelt werden. Das Thema ist so wichtig, dass sich der Bundestag damit beschäftigen müsse.

Corona und Menschen mit Behinderungen:
Aktuelle Info aus Vorstand und Beirat der LAG AVMB vom 20.04.2020

Vorstand und Beirat haben sich im April in zwei Telefonkonferenzen mit jeweils einem Dutzend Beteiligten über den Stand der Entwicklungen ausgetauscht.

Dabei spielten sowohl die Veränderungen durch die BTHG-verursachte neue Rechtslage (wie Abwicklung von Genehmigung von Grundsicherung und Mehrbedarfen, Wohngeld und Kindergeld durch die kommunale Verwaltung bzw. Rechnungsstellung durch die Einrichtung) eine Rolle als auch die Hängepartie bei der Vereinbarung des Rahmenvertrags unter unbefriedigender Beteiligung der Leistungsberechtigten eine Rolle.

Die Verordnungen des BW-Ministeriums für Soziales und Integration (MSI) zu Ausgangs- und Besuchssperrungen sowie die Quarantäneregelungen wurden dabei als sehr strikt umgesetzt wahrgenommen. Die Diskussion zeigte jedoch auf, dass je nach Art der Behinderungen und der jeweiligen Lebenslage der Menschen in besonderen Wohnformen und ihrer Angehörigen, sich eine sehr unterschiedliche Betroffenheit ergab: Die Verringerung der Kontakte wurde dem entsprechend einerseits als wirksamer Gesundheitsschutz der Menschen mit Behinderung (MmB) bzw. ihrer älteren Angehörigen und andererseits als Isolation und psychische Belastung für beide Seiten betrachtet. Auch die teilweise Aufnahme der MmB im Haushalt der Eltern wurde als auf Dauer belastend angesehen. Kritisch erschien auch die mangelhafte Betreuung von Menschen im ambulant betreuten Wohnen (ohne Tagesstruktur) und der unzureichende Gesundheits-/Kontaktschutz bei inklusiven Wohnplätzen gesehen. Es war deshalb nicht möglich, sich mit eindeutigen Forderungen an Politik, Verwaltung oder z.B. die Behindertenbeauftragte zu wenden, weil die vielfältige Gemengelage einmal für die Sicherung von Freiheit, Selbstbestimmung und psychischer Unversehrtheit und ein andermal für körperliche Gesundheit und Virenschutz sprach.

Hohe psychische Belastung durch
Isolation und Kontaktmangel


Es wurde klar, dass die Einrichtungen der Behindertenhilfe durchaus differenziert mit den VO des MSI umgehen müssen, da es dort (Corona-Untersagung-Verlassen-Einrichtiungen-202007.pdf) heißt: "Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn nach Einschätzung der Leitung der Einrichtung mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss." Insofern sollten die Angehörigenbeiräte vor Ort ihre Einrichtungen auf diese Entscheidungsfreiheit hinweisen. Die LAG kann hierbei leider keine Richtungsempfehlung geben.

Durch die Schließung der (nicht systemrelevanten) WfbM- und FuB-Gruppen wurden die MmB ihrer gewohnten Tagesstruktur beraubt. Die nicht in besonderen Wohnformen lebenden MmB erhielten nur in wenigen Ausnahmefällen ein passendes Ersatzangebot.

Zu bemängeln ist grundsätzlich, dass – zumindest zunächst – nur die MmB und ihre Angehörigen, aber nicht die (wechselnden) Mitarbeiter in den Wohngruppen mit ihren vielfältigen Kontaktmöglichkeiten zur besonderen Vorsicht ermahnt wurden.

Es steht zu hoffen, dass die VO des MSI vom 17.04.2020 (Corona-Verordnung-WfMB-20200417) nicht noch einmal über den 03.05.2020 hinaus verlängert wird/ werden muss!

Corona-Krise:
20-Millionen-Euro-Soforthilfeprogramm
der Aktion Mensch

Die Aktion Mensch legt wegen der Folgen der Corona-Pandemie ein Soforthilfeprogramm in Höhe von 20 Millionen Euro auf. Ziel sei schnelle und unbürokratische Unterstützung etwa von Menschen mit Behinderung, deren Assistenzkräfte ausfallen, oder von sozial schlechter gestellten Betroffenen, die etwa wegen der Schließung von Tafeln nicht mehr mit Lebensmitteln versorgt werden können, teilte die Förderorganisation  mit.

Förderung beantragen können freie gemeinnützige Vereine und Einrichtungen in Deutschland. Sie erhalten bis zu 50 000 Euro für Personal-, Honorar- und Sachkosten. Die Förderbestimmungen Ambulante Assistenzdienste werden etwa beim Gewinnen von Betreuungs- und Assistenzpersonal unterstützt. Organisationen wie die Tafeln und Archen können Mittel für die Lebensmittelbeschaffung, den Aufbau von Lieferdiensten oder die Rekrutierung neuer Unterstützer und Helfer beantragen. Mehr ...

Der Jahresbericht 2019 der LAG AVMB BW liegt vor!

Versorgung von Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung im Krankenhaus

Angehörige und Betreuer klagen regelmäßig über eine mangelhafte pflegerische Versorgung von Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung im Krankenhaus. Wir wollen bei stationärer Behandlung eines Menschen mit geistiger Behinderung den Einsatz einer Pflegekraft zusätzlich zum Personal des Krankenhauses, wenn die Pflege des Menschen mit Behinderung durch das Krankenhauspersonal nicht sichergestellt werden kann.

Dazu machten wir im Frühjahr 2020 eine Umfrage unter unseren Mitgliedern. Hier die Ergebnisse

Petition: Mehr Personal in der Psychiatrie

Der Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Baden-Württemberg e.V. fordert eine verbesserte Personalausstattung für moderne Behandlung bei einer psychischer Erkrankung

Die bisher gültige Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) ist 30 Jahre alt und basiert auf dem damaligen medizinischen Kenntnisstand. Die Behandlungsstandards in der medizinischen sowie Psycho-, Sozio- und Spezialtherapie haben sich seitdem enorm weiterentwickelt. Die Initiatoren der Petition fordern genügend Personal in den verschiedenen Berufsgruppen, um moderne Behandlungsstandards erfüllen zu können, d.h.

Details gibt es hier.

Krankenkasse muss für Krankenhauskosten während Wartezeit auf freien Reha-Platz aufkommen

Mehr auf Recht und Finanzen.

Bedarfsermittlungsinstrument Baden- Württemberg (BEI-BW) liegt vor

Details auf unserer Seite Teilhaberecht.

14. Landeskonferenz "Rechtliche Betreuung für Menschen mit geistiger Behinderung"

Anfang November 2019 fand die Betreuungskonferenz des BKEW zusammen mit der 14. Landeskonferenz der LAG statt. Die Berichte und Referate finden Sie auf der Konferenzseite.

Teilhabeempfehlungen vom Behindertenbeauftragten

Jürgen Dusel, der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung veröffentlichte im Dezember 2019 zum ersten Mal Teilhabeempfehlungen an die Bundesregierung. Anlass wardas zehnjährige Jubiläum des Inkrafttretens der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland.

Neue Regelungen zum Teilhaberecht

Wir danken umsetzungsbegleitung-bthg.de für die Textüberlassung!

Umsatzsteuer für Verpflegung in der Einrichtung

WBVG-Verträge könnten künftig umsatzsteuerrechtlich als Verträge besonderer Art angesehen werden und dementsprechend unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe h UStG fallen. Leistet ein Leistungerbringer auf Grundlage getrennter Verträge auch Verpflegungsleistungen, könnten die erzielten Umsätze als mit einer Einrichtung zur Pflege oder Betreuung eng verbundene Umsätze i.S. des § 4 Nr. 16 UStG gewertet werden und wären damit ebenfalls umsatzsteuerfrei.

Wesentliche Voraussetzung für eine solche steuerrechtliche Einschätzung ist, dass das Entgelt für Verpflegung nur den reinen Wareneinsatz enthält, während die Kosten für die Zubereitung der Speisen den Pflege- und Betreuungsleistungen zugeordnet sind und damit als Fachleistung vom Träger der Eingliederungshilfe finanziert werden.

Mittagsverpflegung gem. § 42b Absatz 2 SGB XII

Ab dem 1. Januar 2020 ist das Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten für die Leistungsberechtigten Teil ihrer existenzsichernden Leistungen. Der Betrag wird dann aus der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt.

Da der Regelbedarf jedoch so ausgelegt ist, dass nur der Warenwert der Lebensmittel, nicht aber die Zubereitung von Speisen einkalkuliert ist, wurde mit dem BTHG ein neuer Mehrbedarf nach § 42b Abs. 2 SGB XII eingeführt. Dieser Mehrbedarf dient der Deckung von Aufwendungen, die durch die Zubereitung und Bereitstellung von gemeinschaftlichem Mittagessen in WfbM oder vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten entstehen. Wie dieser Mehrbedarf konkret bewilligt wird, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem Rundschreiben vom 28. Oktober 2019 erläutert:

Pauschalierte Bewilligung

Der Mehrbedarf wird pro Arbeitstag gewährt und entspricht einem Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2 Abs.1 S. 2 der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung bemisst. 2020 sind das voraussichtlich 3,40 Euro pro Arbeitstag. Da die Anzahl der Arbeitstage von Monat zu Monat durch Feiertage, Krankheit oder Urlaub stark schwanken, kann der Grundsicherungsträger pauschal eine Anzahl von Arbeitstagen als Berechnungsgrundlage ansetzen. Bei einer 5-Tage-Woche können 19 Arbeitstage zugrunde gelegt werden, wodurch sich ein monatlicher Mehrbedarf von 64,60 Euro ergibt. Ist abzusehen, dass die leistungsberechtigte Person in bestimmten Zeiträumen die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nicht in Anspruch nehmen wird, reduziert der Grundsicherungsträger den Mehrbedarf um den Wert, der der Anzahl der Fehltage entspricht.

Verfahren zur Bewilligung

Leistungsberechtigte, die in einer WfbM arbeiten oder an einem tagesstrukturierenden Angebot teilnehmen, müssen keinen gesonderten Antrag für den Mehrbedarf stellen, denn der Grundsicherungsträger setzt sich mit ihnen direkt, mit der WfbM oder mit den vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten in Verbindung, um abzufragen, ob und in welchem Umfang die Personen an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen bzw. mit welchen geplanten Abwesenheiten zu rechnen ist. Wesentliche Änderungen dazu müssen Leistungsberechtigte dem Grundsicherungsträger unverzüglich mitteilen.

Angehörigen-Entlastungsgesetz:
Unterhaltsrückgriff und Elternbeiträge im SGB IX

Künftig sollen nur noch Unterhaltsverpflichtete mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro pro Jahr im Wege des Unterhaltsrückgriffs zu Sozialhilfeleistungen herangezogen werden. Bislang galt diese Grenze nur für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Diese Grenze soll künftig für alle Leistungen des SGB XII (also insbesondere auch für die „Hilfe zur Pflege“ nach dem Siebten Kapitel) gelten. Auch in der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) soll durch einen Verzicht auf Elternbeiträge bei volljährigen Leistungsbeziehern eine Entlastung vollzogen werden. Beziehen volljährige, wesentlich behinderte Menschen Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 SGB IX, müssen deren Eltern zu diesen Leistungen unabhängig vom Einkommen gar keinen Beitrag mehr leisten (Streichung § 138 Abs. 4 SGB IX und § 142 Abs. 3 SGB IX).

Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe

In der bisherigen Formulierung der Vorschrift waren Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit des Eingliederungshilfeträgers, der sich aus einer etwaigen Neubestimmung der Träger der Eingliederungshilfe ergeben kann, unberücksichtigt geblieben. Für Bestandsfälle wäre dadurch die ungünstige Situation eines Zuständigkeitswechsels mit (neuem) Antragserfordernis entstanden. Mit der Formulierung eines § 98 Abs. 5 SGB IX wurde nun eine eigene Regelung für diese Bestandsfälle geschaffen, die auch inhaltlich kohärent zu § 98 SGB XII ist. „Damit wird sichergestellt, dass die örtliche Zuständigkeit sich für Bestandsfälle nicht verändert und eventuelle Zuständigkeitskonflikte bei der Überführung der bestehenden Leistungsfälle in das neue Recht vermieden werden“ (BT-Drs. 19/14868: 23).

Leistungsberechtigung für Grundsicherung bei Erwerbsminderung im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich

Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM, bei einem anderen Leistungsanbieter oder im Budget für Ausbildung werden in den Kreis der Leistungsberechtigten Personen für die Grundsicherung bei Erwerbsminderung einbezogen (§ 41 Abs. 3a SGB XII), obwohl sie nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Mit dieser Regelung reagiert der Gesetzgeber auf eine Reihe von sozialgerichtlichen Entscheidungen (s. auch hier), die diesem Personenkreis aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gewährt haben.

Budget für Ausbildung

Mit § 61a SGB IX wird das Budget für Ausbildung als neue Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eingeführt. Damit soll werkstattberechtigten Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit eröffnet werden, bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber außerhalb der WfbM ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis anzutreten. Äquivalent zum Budget für Arbeit umfasst das Budget für Ausbildung die Erstattung der Ausbildungsvergütung und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule. Das Budget für Ausbildung wird von den Leistungsträgern nach § 63 Abs. 1 SGB IX erbracht, d.h. in der Regel durch die Bundesagentur für Arbeit. Der zuständige Leistungsträger soll den Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz unterstützen. Damit ist jedoch nicht eine Verpflichtung des Leistungsträgers verbunden, ein Budget für Ausbildung in jedem Fall zu ermöglichen (BT-Drs. 19/13399: 38).

Kein Ermessen bei der Arbeitsassistenz für Integrationsämter

Die Integrationsämter sollen bei der Arbeitsassistenz künftig kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Leistung haben, wenn die Notwendigkeit der Assistenz festgestellt ist (§ 185 Abs. 5 SGB IX).

Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen bei volljährigen Leistungsberechtigten in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche

Minderjährige Leistungsberechtigte waren bereits im BTHG gem. § 134 SGB IX von der Notwendigkeit der Leistungstrennung ausgenommen. Das gilt gem. Abs. 4 auch für Volljährige, die zu ihrer schulischen oder beruflichen Bildung in Einrichtungen über Tag und Nacht betreut werden. Das bedeutet, dass für diesen Personenkreis keine Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen stattfindet, sondern zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer neben der Erbringung der Fachleistung auch weiterhin die Erbringung der existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt zu regeln ist.

Diese Ausnahmen haben die Frage aufgeworfen, ob für Angebote, die Leistungen an Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht erbringen, die nicht der beruflichen oder schulischen Bildung dienen (reine Wohn- und Betreuungsangebote) die Leistungstrennung dann jedoch für die kleine Gruppe der Leistungsberechtigten durchgeführt werden muss, die volljährig werden, aber aufgrund ihrer speziellen Bedarfe dieses Angebot weiterhin (zeitlich begrenzt) wahrnehmen. Auf Grundlage des Angehörigen-Entlastungsgesetzes wird die Ausnahmeregelung nun auf volljährige Leistungsberechtigte ausgedehnt, die Leistungen über Tag und Nacht zusammen mit einer überwiegenden Anzahl von Minderjährigen oder Leistungen in Einrichtungen der Jugendhilfe erhalten, wenn

Diese Ausnahmeregelung zielt somit auf Leistungsberechtigte ab, die aus unterschiedlichen Gründen (z.B. verlängerte Schulzeit, pädagogische Gründe) nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine kurze Zeit bei dem Leistungserbringer verbleiben, von dem sie bereits als Minderjährige Leistungen bezogen haben. Damit sollen zugleich arbeits- und bürokratieaufwändige parallele Vergütungs- und Abrechnungsstrukturen für Minderjährige einerseits und Volljährige andererseits bei den betroffenen Leistungserbringern vermieden werden (BT-Drs. 19/14868: 23).

Kein Umweltzonen-Fahrverbot für Schwerbehinderte

Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehehindert, hilflos oder blind sind (Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ im SB-Ausweis, fallen nicht unter das Fahrverbot für ältere Diesel in Umweltzonen und bedürfen auch keiner Ausnahmegenehmigung. Dies gilt auch für Fahrten, die unmittelbar für diese Personen ausgeübt werden (Be- und Versorgungsfahrten).

Inklusive Bildung Baden-Württemberg

Das Projekt "Inklusive Bildung Baden-Württemberg" bildet Menschen mit Behinderung zu Bildungs-Fachkräften aus. Nach erfolgreicher Ausbildung können die Teilnehmenden als Experten und Expertinnen in eigener Sache an Fach- und Hochschulen unterrichten und ihre Erfahrungen weitergeben.

Bereits nach einem halben Jahr beginnen die Teilnehmenden mit ersten Workshops und Vorträgen an Fach- und Hochschulen. Erklärtes Ziel des Projekts ist es, den künftigen Bildungsfachkräften dauerhaft existenzsichernde Arbeitsplätze nach der Qualifizierung auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen.

Die angehenden Bildungs-Fachkräfte arbeiteten bisher in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM). Sie sind bereit, über sich und ihr Leben zu berichten und haben keine Schwierigkeiten, vor vielen Menschen zu sprechen. Mehr ...

Careleaver:
Wenn unsere Kinder erwachsen werden

Careleaver sind junge Erwachsene, die einen Teil ihres Lebens in öffentlicher Erziehung wie Wohngruppen oder Pflegefamilien verbracht haben und nun ein eigenständiges Leben beginnen wollen. wird diese Gruppe vom Verein Careleaver e.V. vertreten. Seine Forderungen hat der vedrein in diesem Grundsatzpapier aufgestellt.

In Deutschland leben rund 150.000 Minderjährige und Heranwachsende in der Heimerziehung, im betreuten Wohnen oder in Pflegefamilien.

Von Februar 2015 bis Januar 2018 führte die Familien für Kinder gGmbH das Projekt Careleaver Kompetenznetz durch: die Webseite wird nicht mehr aktualisiert, bleibt aber als Informationsquelle im Internet. Dort gibt es auch die nebenstehend gezeigte Broschüre Nach der Jugendhilfe auf eigenen Beinen stehen.

BGG-Schlichtungsstelle hat mit der Arbeit begonnen

Seit 3.12.2016 gilt die  Behindertengleichstellungs- Schlichtungsverordnung (BGleiSV). Durch Sie wird eine neue Schlichtungsstelle bei der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen installiert.

Wer in Deutschland der Ansicht ist, in einem Recht nach dem Behindertengleichstellungsgesetz BGG durch Bundesbehörden verletzt worden zu sein, kann bei dieser Schlichtungsstelle einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Mit dem Schlichtungsverfahren, das für die Beteiligten unentgeltlich ist, soll eine rasche Einigung der Beteiligten ermöglicht und eine weitere Umsetzung des Benachteiligungsverbots sowie der Barrierefreiheit befördert werden. Mit dem Instrument des Schlichtungsverfahrens können Kosten und Aufwand, die anderenfalls für ein Widerspruchs- und/ oder Klageverfahren aufzubringen wären, für alle Beteiligten vermieden werden. Mehr …

Im Juli 2023 hat die Schlichtungsstelle ihren
6. Jahresbericht vorgelegt.

Aus Pflegestufen werden Pflegegrade:
Was bedeutet das Pflegestärkungsgesetz II für Behinderte?

Zum Jahreswechsel 2016/2017 ändert sich Grundlegendes in der Pflegeversicherung: Menschen mit geistigen oder psychischen Erkrankungen werden denen mit körperlichem Hilfebedarf gleichgestellt. Kernstück der Reform ist die Umwandlung der drei bisher existierenden Pflegestufen in fünf Pflegegrade. Hauptanliegen des Pflegestärkungsgesetzes II ist es, Menschen mit geistigen und psychischen Einschränkungen besser zu berücksichtigen. Statt wie bislang den täglichen Hilfebedarf in Minuten zu Grunde zu legen ist bei der Einstufung künftig die Frage entscheidend: Wie selbstständig kann der Betroffene ohne Unterstützung von anderen leben?

Um dies zu bestimmen, kommen sechs wichtige Lebensbereiche unter die Lupe, darunter nicht nur Mobilität und Selbstversorgung, sondern etwa auch die Fähigkeit, mit anderen Menschen in Kontakt zu treten. Je größer die Einschränkungen in jedem Bereich, desto mehr Punkte vergibt der Gutachter. Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich dann der Pflegegrad. Der Gesetzgeber erwartet, dass zukünftig 500.000 Menschen zusätzlich Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen. Ein neuer Antrag oder eine erneute Begutachtung ist nicht erforderlich:Die Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen schriftlich darüber, welcher Pflegegrad für ihn gilt.

Weitere Informationen zur Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie über Ihre Pflegekasse, auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums oder über die Praxishilfe der Lebenshilfe.

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz 2023

Zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz 2023 finden Sie Näheres hier.

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BGG-Schlichtungsantrag
BVLH-Praxishilfe-zur-Umstellung-der-Leistungen-der-Pflegeversicherung-280
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Simone Fischer, die neue Landes-Behindertenbeauftragte in Baden-Württemberg

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