Bürgergeld:
Höherer Vermögensfreibetrag ab 2023

Für Leistungen nach dem SGB XII wie Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege beträgt der Vermögensfreibetrag aufgrund der Reform durch das Bürgergeld-Gesetz seit dem 01.01.2023 insgesamt 10.000 Euro.

Siehe dazu auch:
Teilhaberecht/ BTHG und PSG III: War der Kampf erfolgreich?/ 5. Recht auf ein Sparbuch/

Auch wurden die Einkommensgrenzen angehoben; sie werden künftig dynamisch angepasst.

Pflege-Unterstützungs- und -entlastungs- Gesetz (PUEG)

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht unter anderem eine Erhöhung der Leistungsbeträge in der Pflegeversicherung sowie die Einführung eines Gemeinsamen Jahresbetrages für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege vor. Für diesen Gemeinsamen Jahresbetrag, der die Entlastung von Eltern behinderter Kinder verbessert, hatte sich der bvkm gemeinsam mit zahlreichen pflegenden Eltern erfolgreich stark gemacht. Mehr…

Merkblatt zur Grundsicherung 2023

Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll erwerbsgemindert sind. Das umfassend aktualisierte Grundsicherungs- Merkblatt des bvkm erklärt, wie behinderte Menschen durch die Grundsicherung ihren Lebensunterhalt sichern können und zeigt auf, welche Probleme bei der Leistungsbewilligung häufig auftreten.

Merkzeichen „aG“ auch bei
geistiger Behinderung

Die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung („aG“) kommt auch dann in Betracht, wenn das körperliche Gehvermögen selbst nicht beeinträchtigt ist, sondern die Einschränkung der Mobilität aus einer geistigen Behinderung folgt.

So verhielt es sich im Fall der 2001 geborenen, kleinwüchsigen Klägerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 100. Bedingt durch ihre globale Entwicklungsstörung bei atypischem Autismus verweigert sie mehrmals täglich die Fortbewegung, wirft sich auf den Boden und ist nur unter größter Anstrengung ihrer Begleitperson zum Aufstehen zu bewegen.

Das SG Münster hielt die Voraussetzungen des § 229 Abs. 3 SGB IX aufgrund dieser Sachlage für erfüllt (Urteil vom 17.11.2021 – Az: S 25 SB 314/20). Bei einer geistigen Behinderung müsse allerdings eine dauerhafte und erhebliche Beeinträchtigung bestehen, die eine Rollstuhlnutzung auch auf kurzen Wegstrecken erforderlich mache. Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe: Ausgabe 2/22.

Rechtsänderungen für Menschen mit Behinderung ab dem 01.01.2021

Zum Jahreswechsel 2021 traten wieder viele gesetzliche Änderungen in Kraft. Die Lebenshilfe hat wichtige Neuregelungen für Menschen mit Behinderung auf ihrer Webseite zusammengestellt.

Kindergeld auch für erwachsene Kinder
ab 18 mit Behinderung

Die Familienkasse zahlt Eltern von Kindern mit Behinderung das Kindergeld über den 18. Geburtstag hinaus weiter. Welche Voraussetzungen es gibt und was es sonst noch zu beachten gilt, erklärt die Lebenshilfe hier ausführlich.

Freistellung vom WfbM Besuch wegen Corona-Furcht

Können WfbM-Beschäftigte, die zu einer Risikogruppe gehören oder denen das Ansteckungsrisiko in der WfbM zu hoch erscheint, vom Besuch der WfbM bzw. der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werden? Dabei wollen sie jedoch weiterhin rechtlich den Beschäftigten dieser WfbM zugerechnet werden, also Werkstattlohn beziehen und insbesondere sozialversichert sein.

Dazu erklärt der KVJS nach Rücksprache mit dem Sozialministerium Mitte Januar 2021:

„1. Mit  Verweis auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Abschnitt 3 Absatz 6 Satz 1 haben Arbeitgeber für Personen aus der Risikogruppe eine besondere Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ermöglichen. Dies gilt auch für die WfbM. Selbstverständlich ist dabei der Gestaltungsrahmen der jeweiligen WfbM zu beachten. Hier können sich Gestaltungsmöglichkeiten ergeben: z.B. Heimarbeit, isolierte Arbeitserledigung, Nutzung weiterer leerstehender Räume, etc.

2. Ohne eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht nach unserer Auffassung jedoch kein Anspruch auf eine Freistellung vom Besuch und der Mitarbeit in der WfbM.

3. Lehnt eine Person aus der Risikogruppe oder aus Sorge vor einer möglichen Ansteckung die Beschäftigung in einer WfbM ab, dann besteht für den Träger der Eingliederungshilfe (EGHT) auch keine Verpflichtung mehr zur Weiterzahlung der Vergütung.

Aus unserer Sicht besteht die Möglichkeit das Betreuungsverhältnis im Arbeitsbereich in Übereinstimmung mit den Beteiligten (Mensch mit Behinderungen – WfbM – EGHT) im Rahmen alternativer Leistungserbringung zu gestalten (Heimarbeit, Einzelarbeit, etc.) oder ruhen zu lassen.

Sollte das Betreuungsverhältnis ruhen, bestehen allerdings keinerlei Ansprüche und die Sozialversicherung und das Einkommen müssen auf anderem Wege sichergestellt werden.“

Lockdown-Entschädigungen Herbst 2020

Dieses Merkblatt des Ministeriums für Soziales und Integration klärt zu Entschädigungsansprüchen nach §§ 56 bis 58 Infektionsschutzgesetz im Fall von Schließungen der Einrichtung oder Gruppen der Einrichtungen im Spätherbst 2020 auf.

Das Fachreferat „Menschen mit Behinderungen“ im MSI weist darauf hin, dass es zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Entschädigungsleistungen keine Stellung beziehen kann, sondern bittet darum, diese an folgendes Funktionspostfach zu stellen: Entschaedigung-IFSG@sm.bwl.de.

Wegen Corona: KVJS-Integrationsamt subventioniert im Auftrag des Bundes Löhne für WfbM-Beschäftigte

WfbM-Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Daher subventioniert das KVJS-Integrationsamt im Auftrag des Bundes in Baden-Württemberg ihre Löhne mit 8,6 Millionen Euro. So bleiben den behinderten Mitarbeitern 80%  ihres Lohns
 - durchschnittlich 240 Euro im Monat - erhalten. Mehr …

Keine strengen Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag zugunsten pflegebedürftiger Menschen

Das Bundessozialgerichts hält einen strengen Maßstab für die Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag  (aktuell 214 Euro monatlich) nach § 38 a SGB XI für pflegebedürftige Bewohner von Wohngruppen nicht für gerechtfertigt. Das gesetzlichen Ziel der Leistung, ambulante Wohnformen pflegebedürftiger Menschen unter Beachtung ihres Selbst­bestimmungsrechts zu fördern, habe hohe Bedeutung.

Für gesetzlich begünstigte Wohn- und Versorgungsformen kommt es darauf an, dass die Betroffenen im Sinne einer "gemeinschaftlichen Wohnung" die Möglichkeit haben, Gemeinschaftseinrichtungen zu nutzen, und dass sie die Übernahme einzelner Aufgaben außerhalb der reinen Pflege durch Dritte selbstbestimmt organisieren können. Mehr …

Behinderten-Pauschbeträge werden
zum 1. Januar 2021 verdoppelt

Die konkrete Höhe des Pauschbetrages ist vom jeweiligen Grad der Behinderung abhängig. Sie soll künftig zwischen 384 Euro und 2.840 Euro liegen. Zudem wird der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag auf 7.400 Euro angehoben. Diesen erhöhten Pauschbetrag erhalten blinde Menschen sowie Menschen, die als hilflos gelten (mit einem Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder mit einer festgestellten Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5). Mehr ...

Schwerhöriger hat Anspruch auf Bluetooth-Hörgeräte-Zubehör für Mobilfunktelefonie

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Schwerhöriger gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf einen Bluetooth-Adapter für sein Hörgerät hat. EinSachverständiger habe eine deutliche Hörverbesserung bei Mobiltelefonie durch dDrahtlos-Adapter für dem Hörverstärker festgestellt. Hörgeräte würden dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienen, zumal das Zubehörteil relativ günstig sei.
Mehr …

BKEW nimmt Stellung zum geplanten neuen Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Der Bundesverband von Angehörigen- und Betreuerbeiräten in Werkstätten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung e.V. (BKEW) nahm unter Federführung des Landesverbands Baden-Württemberg (LAG AVMB BW) Stellung zum Referentenentwurf für das neue Betreuungsrecht.

Der BKEW begrüßt das Gesetzesvorhaben, das die Rechte der Betreuten stärkt. So kann der zu Betreuende sich einen bestimmten Betreuer wünschen oder einen vorgeschlagenen ablehnen. Die Pflicht des Betreuers zum Kontakt mit seinem Betreuten wird ausdrücklich normiert und nicht nur indirekt geregelt. Auch die bessere Information der Betreuten stützt ihre Selbstbestimmung. Die Stellungnahme des BKEW und anderer Krerise findet sich auch auf der Seite des BMJV.

Die Anthropoi Selbsthilfe hat ein umfangreiches Info Infoheft  zum Betreuungsrecht veröffentlicht. Vom BKEW stammt diese Übersicht der Änderungen (Stand 05.03.2021). Ein Wiki zum Thema gibt es hier.

BTHG: Rechtliche Änderungen für Menschen mit geistiger Behinderung in Wohn-Einrichtungen zum 1.1.2020

Ab 1. Januar 2020 tritt das Bundes-Teilhabe-Gesetz in Kraft. Wir haben eine eigene Seite zum BTHG eingerichtet.

Krankenkasse muss für Krankenhauskosten während Wartezeit auf freien Reha-Platz aufkommen

Ein Akutkrankenhaus hat gegen den Reha-Träger Anspruch auf Vergütung seiner regulären Sätze, wenn es einen Versicherten, der nur noch stationärer medizinischer Reha-Leistungen bedarf, so lange stationär weiterbehandelt, bis er einen Reha-Platz erhält.

Die Klägerin handelte als nicht zugelassener Reha-Leistungserbringer im Notfall, da kein zugelassener Leistungserbringer für die unmittelbar im Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderliche Leistung verfügbar war. Mehr …

Autismustherapie als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Kosten der Arbeitsagentur

Eine 1995 geborene Asperger-Patientin erhielt vom zuständigen Landkreis zunächst eine Autismustherapie als Leistung der Jugendhilfe gewährt. Diese Förderung endete mit Vollendung des 21. Lebensjahres der Klägerin.

Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag auf weitere Kostenübernahme ab, da die Einrichtung auch auf das Störungsbild Autismus spezialisiert sei und keine weitergehende Therapie nötig sei. Das Sozialgericht bejahte dagegen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mehr ...

Anspruch auf Kindergeld für behindertes Kind auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres

Für volljährige behinderte Kinder kann ein Kindergeldanspruch auch über die Altersgrenze von (jetzt) 25 Jahren hinaus bestehen, wenn die Behinderung vor Erreichen der Altersgrenze eingetreten ist. Allein die feste Erwartung einer späteren Behinderung bei einer genetischen Disposition reicht aber nicht aus, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem aktuell veröffentlichten Urteil.

Entlastungen für Angehörige ab 01.01.2020

Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz sollen  ab 01.01.2020 unterhaltspflichtige Eltern volljähriger behinderter Kinder entlastet werden, wenn die Kinder Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen. Der Beitrag in Höhe von monatlich 34,44 € (Stand 1. Januar 2020), den die Eltern zu den Eingliederungshilfeleistungen ihrer volljährigen Kinder (z.B. für Assistenzleistungen) zu leisten haben, wird - unabhängig vom Einkommen der Eltern - komplett gestrichen.

Daneben werden durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz die Eltern vom Sozialhilfeträger zu den dem Kind gegenüber erbrachten Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von monatlich 34,44 € und der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 326,49 € nur noch dann herangezogen werden, wenn sie mehr als 100.000 Euro im Jahr verdienen. Darüber hinaus werden Eltern volljähriger behinderter Kinder, die in Internaten leben, - unabhängig vom Einkommen - nicht mehr zu deren Lebensunterhalt herangezogen.
Diese Entlastungen werden auch im Sozialen Entschädigungsrecht nachvollzogen. Das Gesetz gilt ab 01.01.2020 auch für laufende Fälle, findet jedoch keine rückwirkende Anwendung. Weitere Informationen.

Leid und Unrecht in stationären
Einrichtungen der Behindertenhilfe

Menschen, die als Kinder oder Jugendliche zwischen 1949 und 1975 in der Bundesrepublik Deutschland in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe bzw. der Psychiatrie untergebracht waren, haben oft leidvolle Erfahrungen gemacht. Seit Anfang 2017 gibt es für diese Betroffenen die Möglichkeit, bei der Stiftung Anerkennung und Hilfe Anträge auf eine Geldpauschale und auf Rentenersatzleistungen zu stellen: Nähere Informationen
 
Das Landesarchiv Baden-Württemberg und die Anlaufstelle der Stiftung Anerkennung und Hilfe in Baden-Württemberg leisten hierbei gemeinsam Unterstützung. Das Angebot richtet sich an alle Betroffenen, die an ihrer individuellen biografischen Aufarbeitung interessiert sind und an Einrichtungen und Betreuungspersonal, die Betroffene auf diesem Weg begleiten möchten. Dazu gibt es zwei Aushänge für Betroffene und die Mitarbeiter in Einrichtungen.

Verlängerung der Stiftung Anerkennung und Hilfe angekündigt

Bund, Länder und Kirchen als Errichter der Stiftung haben sich im Herbst 2020 darauf geeinigt., dass die Möglichkeit der Anmeldung bei der Stiftung Anerkennung und Hilfe bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden soll. Auch eine Erhöhung des Stiftungsvermögens ist vorgesehen (Quelle). Wir empfehlen allen Betroffenen, dieses Angebot wahrzunehmen.

Dokumentation Zwangsunterbringung in Baden-Württemberg 1949-1975

Seit Januar 2019 laufen die Recherchen für Menschen, die in der Nachkriegszeit in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der Psychiatrie untergebracht waren. Mit den ermittelten Nachweisen und Akten können Betroffene mit Unterstützung der regionalen Anlaufstelle der Stiftung Anerkennung und Hilfe Leistungen der Stiftung beantragen. Den aktuellen Stand finden Sie im Newsletter 2019/02 der Stiftung. Hier der Flyer zum Dokumentationsprojekt.

Steuer-Merkblatt von Katja Kruse

Dieses Merkblatt (Ausgabe 2022/23) von Katja Kruse hilft, die Steuervorteile geltend zu machen, die Eltern behinderter Kinder oder unmittelbar Betroffenen zustehen. Natürlich kann es keine Beratung im Einzelfall ersetzen, aber beim Ausfüllen der Einkommensteuererklärung behilflich sein.

Eingliederungshilfe richtet sich nach tatsächlichem Bedarf und ist unabhängig von Versäumnissen Dritter

Die zwölfjährige schwerbehinderte Schülerin einer Gesamtschule leidet unter anderem an einer spastischen Teillähmung der Beine. Der Sozialhilfeträger hatte eine Integrationskraft nur für 19 bzw. im weiteren Verlauf noch für zehn Wochenstunden bewilligt. Der Sozialhilfeträger verwies darauf, dass zunächst organisatorische Maßnahmen von der Schule getroffen werden müssten, damit die Schülerin selbstständiger handeln könne.

Das Sozialgericht Detmold beschied jedoch dem Sozialhilfeträger, er dürfe die Eingliederungshilfe nicht abhängig von pflichtgemäßem oder pflichtwidrigem Verhalten Dritter (der Schule) machen: maßgeblich sei stets der tatsächliche Bedarf. Mehr …

Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung möglich

Behinderte Kinder könnten gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer (Schulbegleiter) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch für Angebote der Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule haben. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts in zwei Verfahren entschieden (B 8 SO 4/17 R und B 8 SO 7/17 R), die allerdings zur abschließenden Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen wurden. Mehr ...

Unterbringung in elterlicher Wohnung grundsätzlich für Behinderte ab 25 unzureichend

Das VG Frankfurt am Main hat die Stadt Frankfurt verpflichtet, in ihrem Fall die soziale Dringlichkeit für die Überlassung von Sozialwohnungen anzuerkennen. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem GdB von 60%, arbeitet in einer WfbM in Frankfurt und erhält  neben ihrem Arbeitsentgelt Grundsicherungsleistung nach dem SGB XII. Sie wohnt bei ihren Eltern außerhalb Frankfurts. Die Stadt lehnt Registrierung der Klägerin als Wohnungssuchende zunächst mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Stadtgebiet Frankfurt am Main um ein Gebiet mit erhöhtem Wohnraumbedarf handele. Daher sei eine ausreichende Bindung an Frankfurt erforderlich, die die Klägerin aber nicht aufweise, da sie keine Sozialversicherungsbeiträge abführe. Dem widersprach das VG Frankfurt. Mehr …

Nachehelicher Ehegattenunterhalt aufgrund erhöhten Förderungsbedarfs des autistischen Kindes: Betreuendem Elternteil ist Vollzeitarbeit nicht zumutbar

Betreut ein Elternteil ein autistisches Kind, so steht ihm aufgrund des erhöhten Förderungsbedarfs ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zu. Eine Vollzeitarbeit ist ihm nicht zuzumuten. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Das 16-jährigen autistische Kind lebte bei seiner Mutter, die wöchentlich 16 Stunden arbeitete. Daneben bekam sie aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom Vater des Kindes Unterhalt von monatlich 449 EUR. Der Vater war nunmehr angesichts des Alters des Kindes, seiner Betreuungsmöglichkeiten in der Schule sowie seinem Entwicklungsstand der Ansicht, die Mutter könne auch Vollzeit arbeiten. Ein Unterhaltsanspruch bestehe daher nicht mehr. Er stellte aufgrund dessen einen Antrag auf Abänderung des Vergleichs. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück: Der Mutter sei eine Zwei-Drittel-Stelle nicht zuzumuten, weil für das Kind wegen seines Autismus ein erhöhter Förderbedarf bestehe. Mehr …

Fixierung von Patienten in Einrichtungen:
Vorschriften des Landes Baden-Württemberg sind verfassungswidrig

Eine körperliche Fixierung stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit dar. Patienten in der Psychiatrie dürfen nur nach richterlicher Genehmigung für für mehr als 30 Minuten fixiert werden. Einschlägige Vorschriften des Landes Baden-Württemberg wurden für verfassungswidrig erklärt. Der baden-württembergische und der bayerische Gesetzgeber - der bislang keine spezielle Rechtsgrundlage für Fixierungen erlassen hat - wurden verpflichtet bis zum 30. Juni 2019 einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor. Mehr …

Dauerhafte Erwerbsminderung auch ohne Begutachtung durch Rentenversicherungsträger

Dem 1997 geborenen schwerbehinderten Antragsteller wurden zunächst weitere Leistungen mangels Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung verweigert

Das Sozialgericht Gießen (S 18 SO 34/18 ER) hat nun entschieden, dass auch bei Menschen, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen haben, eine volle Erwerbsminderung ohne weitere Begutachtung auf Dauer angenommen werden kann. Zum Urteil

Zugesagte Leistungen sind einklagbar,
auch wenn ein anderer Träger die Kosten übernehmen muss

Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher verpflichtet ist, da die betreffende Schule entgegen der im Freistaat Sachsen geltenden schulrechtlichen Verpflichtungen nicht in der Lage ist, eine behindertengerechte Beschulung zu gewährleisten.

Aus diesem Urteil können sich weitreichende Konsequenzen für die Einklagbarkeit von Leistungen etwa für die Hilfe zur angemessenen Schulbildung auch an Förderschulen ergeben. Sächsisches Landessozialgericht, 27.03.2018, L 8 SO 123/17 B ER Quelle

Wissensportal für ehrenamtliche Betreuer

Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers erfolgt für eine volljährige Person, die infolge einer psychischen Erkrankung oder einer  geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbständig erledigen kann (§ 1896 Abs. 1 BGB). Das neue Wissensportal für rechtliche Betreuer informiert über rechtliche und praktische Fragen und richtet sich an ehrenamtliche Betreuer, Interessierte und Angehörige.

Grundsicherung im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer WfbM

Das Sozialgericht Augsburg hat in einem Urteil vom 16. Februar 2018 (S 8 SO 143/17) entschieden, dass einer jungen Frau während der Tätigkeit im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer WfbM Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) zu gewähren ist. Mehr …

Kosten für Unterkunft und Heizung im SGB II und SGB XII rechtssicher und auskömmlich ermitteln

Mit seiner Kampagne 2018 „Jeder Mensch braucht ein Zuhause“ setzt sich der Deutsche Caritasverband (DCV) dafür ein, dass es allen  Menschen  möglich  sein  muss,  angemessenen  Wohnraum  tatsächlich zu finden. Die Dokumentation geht speziell auf das Thema Wohnkostenermittlung ein.

Unterschiedliche Fristen beim Anspruch auf Erstattung von Leistungen nach § 45 b Abs. 1 SGB XI (ambulant)

Pflegebedürftige in ambulanter Versorgung haben nach § 45 b Abs. 1 SGB XI Anspruch auf Erstattung von Kosten aus der Inanspruchnahme von Tages-oder Kurzzeitpflege, von Leistungen ambulanter Dienste i. S. des § 36 oder von Unterstützungsangeboten. Der Anspruch beträgt 125 Euro je Monat und kann, sofern er nicht innerhalb des laufenden Jahres genutzt wurde, bis längstens zum Ende des ersten Halbjahres übertragen werden.

Die Ansprüche aus 2017 könnten also, wenn sie nicht in diesem Jahr genutzt worden waren, nur bis spätestens zum 30. Juni 2018 abgerufen werden. Für die Ansprüche gem. § 45 b aus den Jahren 2015 und 2016 gelten großzügigere Bestimmungen. Die Übergangsregelung nach § 144 SGB XI besagt, dass evtl. offene Erstattungsansprüche aus diesen beiden Jahren sogar bis spätestens 31.12.2018 abrufbar bleiben.

In der Folge könnte es entsprechend zu der Situation kommen, dass nicht genutzte „jüngere“  Ansprüche aus dem Jahr 2017 nach dem 30.06.2018 verfallen sind, aber die „älteren“ Ansprüche aus den Jahre n 2015 und 2016 noch ein halbes Jahr länger bestehen bleiben. Um eine solche Situation zu vermeiden, sollten Sie Klienten, die für die Finanzierung von Leistungen der Tages- oder Kurzzeitpflege, von Leistungen ambulanter Dienste i. S. des § 36 oder von Unterstützungsangeboten ihre Erstattungsansprüche nach § 45 b einsetzen wollen, auf diesen Sachverhalt hinweisen. Sie sollten bis zum 30.06. 2018 zunächst Kostenerstattung über die Entlastungsbeträge aus dem Jahr 2017 beantragen. Im zweiten H albjahr 2018 könnten dann noch offene Erstattungsansprüche aus den Jahren 2015 und 2016 eingesetzt werden. (Hinweis der Diakonie BaWü)

Bestattungsvorsorgeverträge
genießen Vermögensschutz

Das SG Gießen hat entschieden: Die angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unterliegt dem Vermögensschutz des § 90 Absatz 3 SGB XII. Einer Bezieherin von Hilfe zur Pflege sind die Mittel zu belassen, die sie für eine angemessene Bestattung zurückgelegt hat. Details

Familienratgeber für Menschen
mit Behinderung

Der Familienratgeber der Aktion Mensch, ein kostenloses Service- und Ratgeberportal für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen, ist ab sofort mobil und in Einfacher Sprache verfügbar:
www.familienratgeber.de

Merkblatt Kindergeld

Der bvkm hat das Merkblatt „Kindergeld für erwachsene Menschen mit Behinderung“ für das Jahr 2023 überarbeitet.

Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern

Das BGB (Bürgerliches gesetzbuch) wird in einem für unsere Klientel wichtigen Punkt geändert: Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern, die nicht zuhause leben, bedürfen jetzt - wie bereits bisher bei Erwachsenen - der Zustimmung des Familiengerichts.

Dem § 1631b wurde dieser Absatz hinzugefügt:
„Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll.“ Details

Kein Trägerstreit zulasten des Behinderten:
Krankenkasse muss für Schulwegbegleitung anstelle des Sozialhilfeträgers zahlen

Ein schwerbehinderter Schüler hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schulwegsbegleitung gegen seine Krankenkasse, obwohl hier die Sozialhilfe leistungspflichtig ist. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Krankenkasse dürften nicht zu Lasten der Schwerbehinderten gehen, so das Landessozialgericht Celle-Bremen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts handelt es sich zwar im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit der Sozialhilfe, für die eigentlich der Sozialhilfeträger zuständig wäre. § 14 SGB IX habe aber einen Schutzcharakter, der eine Zuständigkeit des zweitangegangenen Trägers (hier: der Krankenkasse) gegenüber dem behinderten Menschen selbst dann begründe, wenn die gewünschten Leistungen nicht zu seinem Zuständigkeitsbereich gehören.

Quellen:
Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen
Beschluß im Volltext

Schonvermögensobergrenze angehoben:
jetzt bei 5.000 €

Seit 01.04.2017 liegt die Schonvermögensobergrenze für Heimbewohner und Bezieher von Grundsicherung
bei 5.000,- €. „Schonvermögen“ bezeichnet im Sozialrecht diejenigen Vermögensgegenstände, die ein Hilfebedürftiger entgegen dem Subsidiaritätsprinzip nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen muss.

Anpassung der Zuschüsse für den Behindertenfahrdienst

Im Landkreis Esslingen werden ab 2018 die Zuschüsse für den Behindertenfahrdienst deutlich erhöht; die letzte Anpassung erfolgte 2002. Es ist also sinnvoll, wenn Sie sich über die aktuelle Situation in Ihrem Kreis informieren.

BAGuAV-Stellungnahme zur Änderung
des § 1906a BGB

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten (§ 1906a BGB) hat die  Bundesarbeitsgemeinschaft unabhängiger Angehörigen-Vertretungen BAGuAV eine Stellungnahme veröffentlicht. In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf die LAG-Informationsschrift Krankenhaus hin.

Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters für ein Kind mit Down-Syndrom in einer "Inklusionsklasse"

Der für die Sozialhilfe zuständige 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Dezember 2016 entschieden, dass der zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen Schulbegleiter zu übernehmen hat, wenn ein wesentlich geistig behindertes Kind aufgrund der Behinderung ohne Unterstützung durch einen solchen Begleiter die für das Kind individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen kann. Insoweit handelt es sich nicht um den Kernbereich allgemeiner Schuldbildung, für den allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen. Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe ist lediglich Voraussetzung, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht von diesen übernommen beziehungsweise getragen wird.
(AZ: B 8 SO 8/15 R T.T. ./. Landkreis Tübingen)

Hinweise zur Rechtslage:
§ 54 Abs 1 Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht …

Auch Behinderte, die bei den Eltern wohnen, bekommen nun vollen Regelsatz bei den Leistungen der Grundsicherung

Bisher musste für den vollen Regelsatz eine eigene Haushaltsführung bestehen. Seit gegenlautenden Urteilen des BSG von 2015 erhalten leistungsberechtigte erwachsene Menschen mit Behinderung, die mit ihren Eltern zusammen wohnen, den vollen Betrag wie in der Stufe 1 unter Vorbehalt. Mit dieser Benachteiligung ist bald endgültig Schluss. Ab 2017 soll es nicht mehr auf das Kriterium der eigenen Haushaltsführung ankommen, sondern darauf, wo der Behinderte wohnt.

Reform des SGB VIII:
Die Kinder- und Jugendhilfe wird inklusiv

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) plant eine umfassende Reform des SGB VIII: bei der „inklusiven Lösung SGB VIII“ sollen die Leistungen für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche aus der Eingliederungshilfe im SGB XII herausgelöst und in das Kinder- und Jugendhilferecht des SGB VIII integriert werden; dort sind bereits die seelisch behinderten Kinder und Jugendlichen über den § 35a SGB VIII anspruchsberechtigt. Der vom BMFSFJ bisher geplante Ansatz will die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Erziehung zu einer inklusiven Lösung mit Leistungen zur Entwicklung, Erziehung und Teilhabe bündeln. Das bedeutet keine Ausweitung der Leistungen, sondern lediglich deren kostenneutrale Bündelung und inklusive Weiterentwicklung.

Die §§ 27 und 35a SGB VIII würden vereinheitlicht und dann auch Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung erfassen, wenn entweder ein sozialpädagogischer erzieherischer Bedarf oder eine Behinderung im Sinne des Bundesteilhabegesetzes (SGB IX) vorliegt. Zudem sollen Kinder und Jugendliche künftig rechtlich unmittelbare Anspruchsinhaber werden. Eltern erhielten einen Anspruch auf „elternspezifische“ Leistungen, wie Erziehungsberatung.

Offen sind noch Details zur Frühförderung, der Kindertagesbetreuung und der Schulbegleitung und Schulassistenz. Auch Unklarheiten zum Übergang zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe ab dem 18. Lebensjahr wird erst der Referentenentwurf klären, der im Juli 2016 erwartet wird. Danach werden die Stellungnahmen abgegeben und in der 2. Jahreshälfte das parlamentarische Verfahren gestartet.

Leistungen der Verhinderungspflege können auch bei einem Auslandsaufenthalt gezahlt werden

Der 14-jährige pflegebedürftige Kläger machte mit seiner Familie Urlaub in der Schweiz. Während die Mutter des Klägers, die ihn ansonsten pflegt, Ski fuhr, übernahm der mitreisende Großvater stundenweise die Pflege des Klägers. Die beklagte Pflegekasse zahlte das Pflegegeld weiter. Die beantragte Erstattung der Fahrt- und Unterkunftskosten für den Großvater in Höhe von 279 Euro wurde aufgrund des Auslandsaufenthalts abgelehnt. Der für die Pflegeversicherung zuständige 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. April 2016 - anders als die Vorinstanzen - entschieden, dass die Pflegekasse die entstandenen Fahrt- und Unterkunftskosten auch im Ausland zu erstatten hat. Mehr … Nach diesem Urteil kann man den Angehörigen mehr Widersprüche bei Ablehnungen der Kassen empfehlen.

Schwerbehinderung durch Behandlungsfehler bei Geburt:
Kind hat Anspruch auf Schmerzensgeld

Im zugrunde liegenden Fall erlitt ein Kind bei seiner Geburt im Januar 1997 eine hypoxische Hirnschädigung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner geistigen Entwicklung und einer lebenslangen Pflegebedürftigkeit führte. Das OLG Bremen entschied zugunsten des klagenden Kindes und gestand ihm einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,- € gegen den Chefarzt zu. Es berücksichtigte dabei, dass das Kind eine schwerwiegende, irreversible Gesundheitsbeschädigung erlitten habe, in seiner Mobilität, Wahrnehmungs- und Äußerungsfähigkeit äußerst eingeschränkt gewesen sei sowie ohne jede Möglichkeit auf eigene Lebensgestaltung auf eine ständige und umfassende Pflege angewiesen gewesen sei. Ein höherer Betrag wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn das Kind sich seiner Beeinträchtigungen bewusst gewesen wäre und deshalb unter ihr gelitten hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Quelle: OLG Bremen, Urteil vom 26.11.2002 - 3 U 23/02.

Betreuungsvereine helfen bei der Wahl
eines gesetzlichen Betreuers

Was ist Betreuung?

Wer volljährig ist und aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann, benötigt eine rechtliche Betreuung. Bis 1992 sprach man noch von Entmündigung und Vormundschaft. Seitdem heißt die Vertretungsbefugnis gemäß Betreuungsgesetz „Rechtliche Betreuung". Das Betreuungsgesetz („Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige“) von 1990 ist ein Teil des Familienrechts und berührt eine Vielzahl anderer Gesetze , insbesondere die §§ 1896–1908i BGB.

Eine Rechtliche Betreuung ist eine Hilfestellung nach den Maßstäben des Selbstbestimmungsrechts. Rechtliche Betreuung soll nur soweit eingreifen, wie der Betreute nicht in der Lage ist, sich selbst zu helfen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bestellt der Betreuungsrichter, in Württemberg der Notar, einen gesetzlichen Vertreter: den rechtlichen Betreuer.

Die Aufgaben des Betreuers

Rechtliche Betreuer ...

  • sind persönliche Ansprechpartner/innen der Betroffenen
  • sorgen für ein menschenwürdiges Lebensumfeld
  • verwalten das Einkommen und Vermögen des Betreuten
  • treffen notwendige Entscheidungen bei medizinischen Maßnahmen
  • organisieren weitere Hilfen

In Deutschland werden mehr als 1 Million Menschen betreut, in Baden-Württemberg können rund 107.000 Erwachsene ihren Alltag wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingten Leiden nicht selbst bewältigen und werden durch einen  Betreuer vertreten.

Die Rolle der Betreuungsvereine

Ein Betreuungsverein ist ein eingetragener Verein, der gemäß § 1908f BGB (in Verbindung mit Landesrecht) von der meist überörtlich zuständigen Betreuungsbehörde anerkannt wurde und die Betreuung bedürftiger Personen übernimmt. In BaWü übernimmt diese Zulassung der KVJS. Den anerkannten Betreuungsvereinen misst der Gesetzgeber eine große Bedeutung bei der Umsetzung des Betreuungsgesetzes in die Praxis zu. Derzeit existieren in Deutschland etwa 830 eingetragene Betreuungsvereine; ihre Zahl ist seit Jahren leicht rückläufig, was wohl auch dem Mangel an ehrenamtlichen Betreuern geschuldet ist.

Die Grundkonzeption eines Betreuungsvereines wurde aus dem Konzept der „organisierten Einzelvormundschaft“ aus der kirchlichen Sozialarbeit übernommen: Ehrenamtliche Mitglieder des Vereins übernehmen die Betreuungen und werden von den hauptamtlichen Fachkräften bei schwierigen Einzelfragen unterstützt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Betreuungsvereines können in dieser Eigenschaft gemäß § 1897 Abs. 2 BGB zum Betreuer bestellt werden. Sie sind rechtlich Einzelbetreuer. Ein Vereinsmitarbeiter ist weitgehend ungebunden und nur marginal an dienstliche Weisungen bezüglich der Betreuung gebunden. Der Verein kann aber jederzeit beim Vormundschaftsgericht die Entlassung als Betreuer verlangen (§ 1908b BGB).

Zu den Aufgaben eines Betreuungsvereins gehört auch die planmäßige Gewinnung, Beratung und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer durch sogenannte Querschnittsbeauftragte. Wer hier ehrenamtlich tätig werden will oder selbst Unterstützung für sich oder einen Angehörigen sucht, findet in dieser Landkarte alle derzeit anerkannten Betreuungsvereine in Baden-Württemberg.

Wer sich eingehender mit der Materie befassen will, erhält in diesen Broschüren des KVJS fundierte Informationen:

Diese Broschüre des BMJ informiert über die Grundzüge des Betreuungsrechts und liefert Informationen zur Vorsorgevollmacht und den dazugehörigen Formularen.

Wohngeld steigt im Mittel um fast 40%

Zum Jahresbeginn 2016 tritt die Reform des Wohngeldrechts in Kraft. Der Zuschuss für einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger zu den Wohnkosten wird erhöht, zudem wird der Kreis der Berechtigten erweitert. Die Änderung des Bundesgesetzes hat auch Auswirkungen auf Baden-Württemberg. So werden allein in Baden-Württemberg etwa 49.000 zusätzliche Erstanträge auf Wohngeld erwartet.

Der Anspruch auf Wohngeld hängt von der Zahl der Personen in einem Haushalt, von deren Einkommen und von der zu berücksichtigenden Miete ab. Mit der Reform zum 1. Januar 2016 wird dem Anstieg der Einkommen und der Bruttokaltmieten Rechnung getragen. Daher werden die Tabellenwerte der zur Berechnung des Wohngelds um durchschnittlich 39 Prozent angehoben und die geltenden Miethöchstbeträge für Wohngeldberechtigte je nach Mietenstufe von 7 bis 27 Prozent erhöht: In Regionen mit stark steigenden Mieten werden sie stärker angepasst als in anderen Regionen. Alle Gemeinden bundesweit sind einer von sechs Mietenstufen zugeordnet - jeweils abhängig vom örtlichen Mietniveau.

Behinderter Schüler hat auch für Nachmittagsangebot der offenen Ganztagsschule Anspruch auf Schulbegleiter

Das Sozialgericht Gießen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein behinderter Schüler auch für das Nachmittagsangebot einer offenen Ganztagsschule Anspruch auf Schulbegleiter hat. Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 02.09.2015 - S 18 SO 131/15 ER

Zweifache Aufwandsentschädigung, wenn beide Eltern Betreuer sind

Sind Eltern gemeinsam als Betreuer für ihre Tochter bestellt, so steht ihnen eine Aufwandsentschädigung nicht nur einmal zu. Der Anspruch auf die Pauschale für die im Rahmen der Betreuung entstandenen Aufwendungen steht jedem Betreuer einzeln zu. Ob ein Betreuer alleiniger Betreuer ist oder nicht, ist unerheblich. Es kann dem Anspruch auch nicht entgegengehalten werden, dass beide Betreuer denselben Wohnsitz haben und die Aufwendungen nicht separat hätten entstehen können.

Kein gesetzlicher Mindestlohn für behinderte Menschen in WfbM

Behinderte Menschen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, stehen gemäß § 138 SGB IX in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Sie sind somit keine Arbeitnehmer. Das Mindestlohngesetz gilt daher für sie nicht. Dies hat das Arbeitsgericht Kiel in einem Urteil vom 19.06.2015 (Az. 2 Ca 165 a/15) bestätigt.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz

Am 01.01.2015 ist das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) in Kraft getreten. Damit werden die bisherigen Rahmenbedingungen des SGB XI verbessert. So wird der Anspruch auf Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege für niedrigschwellige Angebote ausgeweitet.

Eine Handreichung der LAG (März 2015) informiert über zusätzliche und niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Menschen mit/ohne eingeschränkte Alltagskompetenz nach §§ 45b und 45a SGB XI.

Über Änderungen in den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) durch das Erste Pflegestärkungsgesetz informiert dieser
Wegweiser PSG I der Lebenshilfe

Merkblätter zur Grundsicherung

Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll erwerbsgemindert sind. Das Merkblatt Grundsicherung nach dem SGB XII des bvkm erklärt, wie behinderte Menschen durch die Grundsicherung ihren Lebensunterhalt sichern können und zeigt auf, welche Probleme bei der Leistungsbewilligung häufig auftreten.

Wichtige Änderungen in der Grundsicherung
ab 1.1.2017


Zum 1. Januar 2017 wurden die Regelsätze bei der Grundsicherung erhöht. Menschen mit Behinderung, die bei ihren Eltern leben, können ihre Wohnkosten ab 1. Juli 2017 leichter geltend machen. Einzelheiten erfahren Sie im bvkm-Merkblatt Regelbedarfsermittlungsgesetz - Vereinfachte Berücksichtigung von Unterkunftskosten.

ZBE-280
Rundschreiben_Kreistag-280
Zusammenarbeit der Akteure im Betreuungswesen und Stärkung des Ehrenamtes - Folgerungen aus der KVJS-Forschung; (KVJS 2015)-280
Beratungsstelle im Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V.:

Stiftung Anerkennung und Hilfe
Johannesstr. 22, 70176 Stuttgart

Herr Hapatzky eMail:
Tel. 0711/61956-60

Frau Wehl eMail:
Tel. 0711/61956-61

„Mein Kind ist behindert –
diese Hilfen gibt es“

Der Rechtsratgeber des bvkm Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es ist ab sofort auch wieder in gedruckter Form erhältlich. Die aktuelle Broschüre berücksichtigt alle wichtigen Rechtsänderungen für Menschen mit Behinderung, die zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind. Der Download als PDf ist kostenlos; für 1 Euro kann die gedruckte Version beim bvkm bestellt werden.

Doku-Zwangsunterbringung_09-2019-280
SAH-Aushang-Betroffene
Betreuungsrecht
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Betreuung,
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