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Erwerbsminderungsrente auch bei fehlender Behandlung einer psychischen Erkrankung

Versicherte mit einer leistungsmindernden psychischen Erkrankung haben auch dann einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn vorhandene Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft worden sind oder eine Behandlung bislang nicht stattgefunden hat. Die Frage der Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist lediglich für die Dauer und Befristung einer Rente von Bedeutung. Mehr …

Sozial- und Rentenrecht für Behinderte

Das Sozial- und Rentenrecht ist auch für behinderte Menschen keine einfache Materie. Wir stellen Ihnen hier einige Punkte vor, die Sie beachten müssen. Mehr Informationen finden sie in der Broschüre Reha und Rente für schwerbehinderte Menschen der Deutschen Rentenversicherung von 2014.

Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen: keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Die Beschäftigung von behinderten Menschen in geschüzten Einrichtungen (Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten und Heime) unterliegt der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Auf Art und Dauer der Beschäftigung sowie auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung kommt es dabei nicht an. Unerheblich ist auch, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Arbeitsentgelt gezahlt wird. Allerdings ist dieser Personenkreis in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III grundsätzlich versicherungsfrei.

Eine Ausnahme bilden hier Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen: sie sind versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflicht besteht auch für Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 35 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, in der Arbeitslosenversicherung allerdings nur, wenn ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden soll.

Die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist gemäß § 136 SGB IX eine Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben und dient der Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben. Sie bietet denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit. Aufgabe der Werkstätten ist es, behinderten Menschen eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung anzubieten, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Sie fördern den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.

Erhalt der Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit

In einer WfbM gibt es drei Arten von Leistungen der Rentenversicherung: im Eingangsverfahren, in der Berufsbildung und Arbeitsbereich. Das Eingangsverfahren dient der Feststellung, ob und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen. Im Bereich Berufsbildung soll die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen so weit wie möglich entwickelt, verbessert oder wiederhergestellt werden, so dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung voraussichtlich erbracht werden kann.

Als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kann die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen im Eingangsverfahren bis zu drei Monaten und im Berufsbildungsbereich zunächst für ein Jahr (mit der Möglichkeit einer Verlängerung) übernehmen. Leistungen durch andere Sozialleistungsträger können behinderte Menschen im Arbeitsbereich einer WfbM erhalten, wenn sie ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen können, jedoch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder eine Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Weiterbildung oder Ausbildung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder aufnehmen können.

Rente bei voller Erwerbsminderung:
Nicht erwerbsfähig - trotzdem versorgt

Die Rente bei voller Erwerbsminderung soll den Verdienst weitestgehend ersetzen, wenn Personen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Eine Besonderheit für behinderte Menschen: sie gelten grundsätzlich auch dann als voll erwerbsgemindert, wenn Sie in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt sind und wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Wichtig: Wer wegen einer Behinderung bereits nicht (mehr) erwerbsfähig ist, bevor er die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, kann einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben: wenn er nämlich die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt und ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben ist. Diese Regelung betrifft besonders Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Da Renten vorrangige Leistungen darstellen, müssen sie beantragt werden, wenn der Kostenträger dies verlangt.

Sonderregelung bei Arbeitslosigkeit:
Wer arbeitslos ist und aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben kann, gilt als voll erwerbsgemindert.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Die reguläre Altersrente kann bekommen,

  • wer vor dem 1.1.1952 geboren ist,
  • wer 60 Jahre alt ist,
  • wer schwerbehindert ist; der Grad der Behinderung muss mindestens 50 betragen,
  • wer mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Renten-Versicherung versichert war.

Wer vor dem 1.1.1951 geboren sind, kann die Altersrente bekommen, wenn er berufsunfähig oder generell erwerbsunfähig ist.

Wer vor dem Ablauf von 20 Jahren Erwerbstätigkeit aus einer WfbM in eine Förderungs- und Betreuungseinrichtung (FuB) wechselt, hat keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Deshalb empfiehlt es sich, in der Regel die 20 Jahre abzuwarten und erst dann in den FuB zu wechseln.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für WfbM-Beschäftigte

Auch behinderte Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, benötigen zuweilen Leistungen der medizinischen Rehabilitation, um ihre sogenannte Werkstattfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen und so weiterhin in der Lage zu sein, in einer WfbM zu arbeiten. Bisher war umstritten, ob auch die in einer WfbM beschäftigten behinderten Personen eine medizinische Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten können: Krankenkasse, Rentenversicherungs- und Sozialhilfeträger haben sich in der Vergangenheit oft gegenseitig die Verantwortung für diese Leistungen zugeschoben. Mit der fatalen Konsequenz, dass in Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen in den meisten Fällen bislang keine Leistungen der medizinischen Rehabilitation erhielten.

Das Bundessozialgericht (BSG) als höchstes deutsches Sozialgericht entschied dazu in einem Urteil vom 16. Juni 2015 (B 13 R 12/14 R; ausführliche Darstellung im Rechtsdienst der Lebenshilfe Nr. 3/2015, Seite 120): „Auch in Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.“ Der Rehabilitationszweck der gesetzlichen Krankenversicherung beinhalte die Verhütung, Beseitigung und Minderung sowie den Ausgleich einer Behinderung. Er umfasse damit auch die medizinischen Reha-Leistungen, die erforderlich seien, um wieder in einer WfbM tätig sein zu können.

Damit steht fest: Gesetzlich krankenversicherte Menschen mit Behinderung können eine medizinische Reha-Leistung erhalten, wenn sie dadurch weiterhin eine Tätigkeit in einer Werkstatt ausüben können. Krankenkassen müssen Rehabilitationsleistungen nur erbringen, wenn diese aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Über Art, Dauer und Durchführung der Leistung entscheidet die Krankenkasse nach dem sogenannten pflichtgemäßen Ermessen.

Jeder Antrag darf nur einmal weitergeleitet werden

In einem Urteil vom 11. Mai 2011 (Az: B 5 R 54/10 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ein Rentenversicherungsträger, an den vom Sozialhilfeträger ein Antrag eines Menschen mit Behinderung weitergeleitet wurde, diesen nicht einfach mit der Begründung ablehnen kann, zu Lasten der Rentenversicherung bestehe kein Leistungsanspruch. Der Rentenversicherungsträger muss den weitergeleiteten Antrag im Hinblick auf alle in Betracht kommenden Reha-Leistungen, auch solchen von anderen Reha-Trägern, prüfen. Erst wenn nach keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Leistungsanspruch in Betracht komme, dürfe ein ablehnender Bescheid ausgestellt werden, so das BSG. Dasselbe gilt sinngemäß für Anträge, die zuerst die Krankenkasse erreichen.

Das in Paragraf 14 SGB IX geregelte Verfahren der Zuständigkeitsklärung kann dazu führen, dass ein Leistungsträger ohne ernsthafte Prüfung des Antrags diesen umgehend weiterleitet, „um den Fall loszuwerden“. Ein dergestalt rechtmissbräuchliches Verhalten eines Rehabilitationsträgers darf wegen der Schutzbedürftigkeit des behinderten Menschen nicht dazu führen, dass sich die Bearbeitung eines Antrags durch eine zweite Weiterleitung oder ein Zurücksenden des Antrags verzögere. Im Zweifel muss auch ein nicht zuständiger Rehabilitationsträger den Antrag bewilligen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Er hat anschließend die Möglichkeit, sich im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens die Aufwendungen vom tatsächlich zuständigen Rehabilitationsträger zurückzuholen.

Das im SGB IX geregelte Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit gilt nur nur für Rehabilitationsleistungen, nicht aber für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

(Mit Material der Deutschen Rentenbversicherung und der Lebenshilfe)

 

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